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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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so ist der Artikel 541 offenbar imperfckt und ohne eine Ergänzunguuanwcndbar. Dasselbe gilt von der Vorschrift des zweitenAbsatzes des Artikels 536, insoweit er die Abschlagszahlungenbetrifft, weil wohl in Betreff der Vorschußzahlungen vor An-tritt der Reise, nicht aber auch iu Betreff der Abschlagszahlungennach dem Antritt der Reise Ortsgebräuche bestehen, jedenfallsdie etwa bestehenden auf anderen Voraussetzungen beruhen, alsdem zweiten Absätze des Artikels 536 zum Grunde liegen. DieVorschrift dieser Gcsctzstelle sowohl, wie die Bestimmung desArtikels 541 des Handelsgesetzbuchs bilden das Gegengewicht zudem wichtigen Prinzip, welches der erste Absatz des Artikels 538enthält, nämlich zu dem Prinzip, daß der Schisssmann ver-pflichtet ist, während der ganzen Reise, einschließlich etwaigerZwischcnreisen, bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zuverbleiben. Man kann, seitdem die sogenannten großen Reisenmehr und mehr gebräuchlich werden, dieses Prinzip, in Verbin-dung mit den Grundsätzen, daß die Heuer erst nach Vollendungder ganzen Reise gezahlt wird (Artikel 536 des Handcls-Gesetz-buchs), und daß der Nhcder für die rückständige Heuer zumTheil nur mit Schiff und Fracht hastet (Artikel 453 a. a. O.),nicht in Geltung setze», ohne zugleich durch das Gesetz ein Rechtdes Schiffsmanns auf Abschlagszahlungen und aus Erhöhungder Heuer in ausgiebiger Weise festzustellen (vergleiche Motivezum Preußischen Entwurf Seite 249).

Der Artikel 56 des Entwurfs, welcher die Artikel 536und 541 des Handels-Gesetzbuchs danach vervollständigt, wirdim Uebrigen durch die nachstehenden Bemerkungen gerechtfertigt.

Zu §. 1.

Der 1 hält sich im Wesentlichen an den Artikel 449 desPreußischen Entwurfs, welcher letzterer sich wiederum an dasiu den übrigen norddeutschen Staaten geltende Recht anschließt(vergleiche Rcvidirte Hamburger Seemanns - Ordnung vom12. Mai 1854 §. 13, Verordnung über die Rechte und Pflichtender Seeleute für Bremen vom 15. November 1852 §. 43,Verordnung desgleichen für Lübeck vom 11. April 1853 §. 14und Musterrolle von Rostock §. 12). In Uebereinstimmung mitden Gesetzen für vamburg und Bremen und der RostvckerMusterrolle ist übrigens das Recht des Schiffsmanns, die Ab-schlagszahlung zu verlangen, davon abhängig gemacht, daß dasSchiff in dem Hafen, wo er mit seinen Ansprüchen auftritt,ganz oder zum größeren Theil gelöscht wird. Denn da er be-fugt ist, baarc Zahlung zu fordern, so würde der Schisser invielen Fällen außer Stande sein, den Ansprüchen zu genügen,wenn diese in jedem Hafen, welchen das Schiff anläuft, erhobenwerden könnten.

Zu §. 2.

Zur Rechtfertigung dieses aus dem Preußischen Entwurf