dienen. Die meisten norddeutschen Staaten haben sich daherzur Erlassung solcher ausführlichen Gesetze veranlaßt gefunden.
Vergleiche Ncbidirte Hamburgische Seemanns-Ordnungvom 12. Juni 1854.
Obrigkeitliche Verordnung über die Rechte und Pflichtender Seeleute für Bremen vom 15. November 1852.
Verordnung über die Stellung und Disziplin der Mann-schaft auf den Seeschiffen für Lübeck vom 11. April1853.
Oldenburgischcs Gesetz über das Recht, die OldcnburgischeFlagge zu führen/ und die zum Beweise desselbenerforderlichen Schistspapierc vom 22. August 1855und über die Einführung von Schifss-Dienstbüchernvom 14. April 1857.
In Preußen / wo dem Bedürfniß bisher dadurch abzuhelfengesucht ist/ daß für die Anfertigung der Musterrolle bestimmteFormulare in Gebrauch gesetzt sind/ wird man dem Beispielejener Staaten zu folgen und zugleich in ähnlicher Art/ wiedieselben die An- und Abmusterung/ die Anfertigung der Muster-rolle und dergleichen behandeln/ Vorschriften zu erlasten haben.Es würde aber dem Charakter des Handels-Gesetzbuchs unddes Einführungsgesetzes wenig entsprechen/ das solchergestalterforderliche Gesetz über die Rechte und Pflichten der Schiffs-mannschaft oder die Sccmanns-Ordnung mit dem Einführungs-gesetz zu verbinden/ da die Seemanns-Ordnung, wenn sie ihrenZweck erfüllen soll/ in deutlichster Fassung Alles in sich auf-nehmen muß/ was auf die Rechte und Pflichten der Mannschaftsich bezieht/ und über eine Menge von Einzelheiten sich zu ver-breiten lhat/ welche ausschließlich polizeilicher Natur sind odervon Zeit zu Zeit geändert werden müssen oder aus den in demHandels-Gesetzbuch enthaltenen Grundsätzen von selbst schonnothwendig folgen. Die Seemanns -Ordnung kann daher nureinem besonderen Gesetze vorbehalten bleiben/ welches in derVorbereitung begriffen ist/ wogegen/ um derselben nicht vorzu-greifen/ das vorliegende Einführungsgesetz darauf beschränktwerden kann/ die Lücken des Handels-Gesetzbuchs auszufüllen/die der Einführung desselben entgegenstehen/ wenn mit ihr zu-gleich die Gesetze außer Kraft treten/ deren Stelle das Handels-Gesetzbuch einzunehmen bestimmt ist. Fn dieser Beziehung er-scheint aber nur die Vervollständigung der Artikel 536 und 541des Handels-Gesetzbuchs erforderlich/ während bei allen übrigenPunkten die in Geltung bleibenden Verordnungen/ welche aufdie An- und Abmusterung und die Anfertigung der Musterrolleund dergleichen sich beziehen/ sowie das ebenfalls nicht zur Auf-hebung gelangende Gesetz vom 31. März 1841 zur Erhaltungder Mannszucht auf den Seeschiffen (Gesetz-Sammlung Seite 64)vorläufig und bis zum Erlaß der Seemanns-Ordnung genügen.
Die Artikel 536 und 541 des Handels-Gesetzbuchs betreffend,