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eintreten kann/ z. B. in Fällen der großen Haverci, wenn dieDispachirung auf Schwierigkeiten und Hindernisse stößt, inFällen der besonderen Haverci, wenn die Rcalisirung der An-sprüche gegen den Versicherer erschwert und verzögert wird, inKriegszeiten, wenn das Schiff als verdächtig angehalten undaufgebracht wird. Die angemessene Beseitigung dieser Verant-wortlichkeit ist der Hauptzweck des Artikels 489 des Handeis-Gesetzbuchs (vergl. Hamburger Beratbungs-Protokollc S. 1799,1791), zu dessen Ergänzung der Artikel 55 des vorliegendenEntwurfs führen soll.
Zum Artikel 56.
Gegen die Aufnahme des auf die Rechte und Pflichten derSchiffsmannschaft sich beziehenden vierten Titels des PreußischenEntwurfs ist geltend gemacht worden, es handle sich um diegesetzliche Regelung von Verhältnissen, welche wegen ihres lokalenCharakters, wegen der Nothwendigkeit einer häufigen Revisionder sie betreffenden Vorschriften, und weil sie zu einem großenTheil in das Gebiet der Schifffahrtspolizei fielen, zweckmäßigerdurch die Spczial-Gesetzgebung jedes einzelnen Landes geordnetwürden (Hamburger Berathungs-Protokvlle S. 1961—64 und3819). Dieser Ansicht und den darauf gestützten Anträgen istzwar keine Folge gegeben worden/ die zu ihrer Rechtfertigunghervorgehobenen Gründe haben jedoch, soweit sie als richtig an-erkannt werden mußten, dahin geführt, daß einige Bestimmun-gen des Preußischen Entwurfs unterdrückt und daß auch imUebrigen mehrere dahin gehörige Gegenstände nicht vollständigerledigt worden sind. Für das vorliegende Gesetz war zu prü-fe», ob und inwieweit die daraus entstandenen Lücken, auf derenAusfüllung durch die Landesgesetze der Artikel 556 des Handels-Gesctzbuchs im Allgemeinen und die Artikel 533, 536, 541,544, 547, 553 im Einzelnen hinweisen, bei der Einführungdes Handels - Gesetzbuchs zu ergänze» seien. Bei dieser Prü-fung machte sich zunächst die Ueberzeugung geltend, daß es schonaus den im Eingang erwähnten Gründen bedenklich sei, demEinführungs-Gesetz alle Bestimmungen einzuverleiben, welche zurErgänzung des Handels - Gesetzbuches dienen könnten. Ein fer-nerer und noch erheblicherer Grund, ein anderes Verfahren zuwählen, liegt aber in Folgendem. Es besteht ein dringendesBcoürfniß, über die Rechte und Pflichten der Mannschaft undwas damit in Verbindung steht, in faßlicher Sprache ausführ-liche und spezielle Bestimmungen zu erlassen, welche den bethei-ligten Personen stets zugänglich sein müssen, einmal, weil nurhierdurch den Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaftauf der Reise genügend vorgebeugt und die Erhaltung derDisziplin an Bord gesichert werden kann, dann, weil sie erfor-derlich sind, um bei Streitigkeiten, welche im Auslande ge-schlichtet werden müssen, den zur Untersuchung und Entscheidungberufenen Konsuln und sonstigen Behörden zur Richtschnur zr;