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zu^disponiren habe/ un> bei einem so wichtigen Grundsah derPraxis einen sicheren Leitfaden zu geben. Wenn die Konferenzzur Berathung des gemeinsamen Deutschen See - Rechts dasentscheidende Gewicht auf das Verweilen in dem Heimaths-hafcn gelegt hat/ so ergeben die Berathungs-Protokolle zur Ge-nüge/ ans welchen Gründen dies geschehen ist und wie alle ent-gegenstehende Bedenken gehörig gewürdigt sind (vergl. Prot.S. 1583/ 1584/ 1881/ 1882, 1885, 3765—3766). Jedoch istein, in den eigenthümlichen Verhältnißen einzelner Häfen sich grün-dendes Bedenken übrig geblieben, dessen Erledigung den Landes-gesctzen hat überlassen werden müssen. Es giebt Häfen (unddazu gehören gerade die bedeutendsten im Norden von Deutsch-land ), deren ausgedehnte Reviere man in der erwähnten Be-ziehung dergestalt als zu ihnen gehörig und wie Theile vonihnen zu betrachten gewohnt ist, daß nickt unterschieden wird,ob das Schiff in einem solchen Hafen selbst, oder ob es in einemHafen des Reviers desselben liegt. Diese Gewohnheit beruhtnicht auf Willkür und Belieben, so daß der Gesetzgeber sie un-berücksichtigt lassen könnte, sondern auf festwurzelnden Einrich-tungen und Verhältnißen, welche ohne große Nachtheile sichnicht abändern lassen. Die Nothwendigkeit, hierauf Rücksichtzu nehmen, hat zu dem Artikel 448 des Handels - Gesetzbuchsgeführt, der sich jedoch darauf beschränkt, den Landcsgcsetzen fürentsprechende Bestimmungen freie Hand zu lassen. Da jenesVerhältniß bei einigen Preußischen Häfen besteht, so ist der imArtikel 448 offen gelassene Weg zu betrete». Es empfiehlt sichjedoch nicht, diesen Gegenstand auch dem Detail nach durchGesetz zu erledigen, da es dabei auf sehr spezielle Lokal - Ver-hältnisse ankommt. Dieser Grund, in Verbindung mit der Er-wägung, daß es sich nur um eine sehr beschränkte Modifikation inder Anwendung des gesetzlichen Prinzips handelt, rechtfertigtes, die etwa nöthig werdenden Bestimmungen den Ressort-Ministern zu überlassen.
Zum Artikel 55.
Der Artikel 55 findet in ähnlichen Gründen seine Recht-fertigung, wie sie zur Motivirung des Artikels 53 angeführtsind (vergl. Hamburger Berathungs-Protokolle S. 3772).
Es könnte scheinen, daß die Vorschrift unerheblich sei, weildie unterbliebene Iournalführung nur zur Folge habe, daß derSchisser, beziehungsweise der Rhcder, ein gesetzlich anerkanntesBeweismittel verliere. Allein unter der Voraussetzung, daß fürdas betreffende Schiff das Fournal geführt werden mußteergiebt sich als weitere und erheblichere Folge der Unterlassungeine Verantwortlichkeit des Schiffers gegenüber dem Rheder undeine Verantwortlichkeit Beider gegenüber dem Ladungsbetheiligten,Versender u. s. w., insofern die letzteren aus dem Mangel desJournals in Schaden kommen, was in verschiedener Beziehung