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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Bei den Berathungen in Hamburg glaubte man/ durchdiese Definition würden die zur Eintragung in das Schisssre-gister geeigneten Schiffe kcinesweges getroffen und die erheblich-sten Zweifel nicht gelöst/ außerdem sei es unrichtig/ daß die vonder Registrirung auszunehmeudcn Schisse auch rücksichtlich allerübrigen Vorschriften des See-Handelsrechts nicht als Seeschiffeanzusehen seien. Dies führte nicht allein znr Ablehnung derDefinition des Preußischen Entwurfs/ sondern auch zu dem Ar-tikel 438 des Handels-Gesetzbuchs/ welcher den Landcsgesetzenvorbehält/ den kleineren Fahrzeugen das Schiffsregister zu ver-schließen (Hamburger Berathungs-Protokolle Seite 1483/ 1484,369496/ 3772). Aus den in den Motiven zum PreußischenEntwurf und in den Hamburger Berathungs-Protokollen ent-wickelten Gründen wird von diesem Vorbehalt Gebrauch gemachtwerden müssen. Jedoch empfiehlt es sich nicht, die betreffendenFahrzeuge in dem Gesetze zu bezeichnen, denn die richtige Ent-scheidung ist durch mancherlei örtliche und zudem einem Wechselunterworfene Verhältnisse bedingt. Es erscheint angemessen, denGegenstand im Verwaltungswege zu regeln und die endgültigeEntscheidung den Ressort-Ministern zu überlassen.

Zu §. 11.

Damit das Schiffsregister bei den einzelnen Gerichtengleichmäßig geführt und damit die erste Einrichtung nicht durchZweifel und Bedenken in Betreff des Formellen erschwertwerde, bedarf es einer Instruktion der Gerichte durch den Justiz-Minister.

Zum Artikel 54.

Nach den Bestimmungen des Handels-Gcsctzbuchs ist es inmancherlei Beziehung von Bedeutung, ob das Schiff in demHeimathshafcn oder außerhalb desselben sich befindet. Insbeson-dere hat es die größte Erheblichkeit und greift tief in diemeisten Institutionen des See-Rechts ein, daß sich nach jenenUmständen die Machtbefugnisse des Schiffers richten. Währendder Schiffer, wenn er mit dem Schiff außerhalb des Heimaths-hafcns sich befindet, ini ausgedehntesten Maße ermächtigt ist,den Rheder durch Rechtshandlungen zu verpflichten, ruhen seineMachtbefugnisse fast vollständig, sobald das Schiff in den Hei-mathshafcn kommt (Art. 495, 496, 681 des Handels - Gesetz-buchs). Es ist ein den älteren und neueren Seercchten gemein-sames und durch die Bedürfnisse des Seeverkehrs unabweislichgebotenes Prinzip, daß dem Schiffer, fo lange er mit demRheder sich in unmittelbare Verbindung setzen kann (»feinerRheder mäcktig ist«), die über seine nautischen Funktionen weithinausreichcndcn Befugnisse eines gesetzlichen Vertreters desRhcders nicht zukommen. Die Nothwendigkeit, an diesemPrinzip im Allgemeinen festzuhalten, konnte nicht zweifelhaftein. Wohl aber mußten sich Bedenken erheben, wie das Gesetz