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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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beabsichtigte Zweck würbe in solchen Fällen meist verfehlt/ wenndas Konsulats-Attest nur für die Herreise benutzt werden konnte.Es ist deshalb vorgezogen worden / dem Konsulats - Attest fürdie Dauer eines Jahres die Wirkung der Eintragung in dasSchiffs-Rcgistcr und des Register - Ccrtifikats beizulegen. Dieeinjährige Frist wird genügen / um die Eintragung in dasSchiffsregister zu erwirken, ohne das; zu dem Zweck das Schiffin einen inländischen Vasen geführt zu werden braucht. Aehn-lich wie der §. 7 bestimmen auch die Gesetze anderer Staaten(vergl. Gesetz" für Oldenburg vom 21. August 1856 Art. 17und für Bremen vom 11. Juli 1859 M 15 und 16).

Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form dieAtteste von den Konsuln zu ertheilen sind/ bleibt der Bestim>mung im Jnstruktionswcge vorbehalten.

Zu den §§. 8 und 9.

Der §. 8 vervollständigt den Artikel 437 des Handels-Gesetzbuchs eiuesthcils durch Bezeichnung der Personen/ welchedie in diesem Artikel erwähnten Verpflichtungen zu erfüllenhaben/ andercntheils durch Bestimmung der Frist/ binnen welcherdie Erfüllung erfolgen muß.

Der §. 9 enthält die Vervollständigung desselben Artikelsnach der noch übrigen/ die Anordnung der Strafen betreffen-den Richtung.

Die Vorschriften finden in dem Zwecke/ welcher erreichtwerden soll/ in dem Registerwesen Ordnung zu erhalten/ dieGlaubwürdigkeit der Ccrtifikatc sicherzustellen und den Miß-brauch der letztereu zu verhindern/ sowie in den Verhältnissen/welche zu berücksichtigen sind, ihre unmittelbare Rechtfertigung,sie stehen auch mit den Gesetzen anderer Staaten/ in welchenSchiffsregister eingeführt sind," im Einklang.

Die Erwägung, daß unter Umständen der Betheiligte nichtim Stande sein mag, innerhalb der als Regel vorgeschriebenenFrist die ihm obliegende Verpflichtung vollständig zu erfüllen,hat zu der Bestimmung geführt, wodurch dem Verpflichtetenfür solche besonderen Fälle der Beweis nachgelassen wird,daß er ohne seine Schuld die Frist nicht habe einhaltenkönnen.

Zu §. 10.

In den Motiven zu dem Preußischen Entwurf (S. 214)ist ausgeführt, daß nicht jedes Schiff, welches dem Seehandcldiene, zur Eintragung in das Schiffsregister sich eigne. Umdiejenigen Schiffe, auf welche die Registrirung nicht paßt, vonderselben auszuschließen, bestimmte der Artikel 385 des Preu-ßischen Entwurfs:

»Als Seeschiffe im Sinne dieses Gesetzbuchs sindnur solche Schiffe anzusehen, welche zur Beförderungvon Personen oder Gütern über See dienen.«