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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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nct, die Eintragung in das Schiffsregister dürfe erst geschehen/nachdem das Recht/ die Landesflagge zu führen/ nachgewiesensei, fügt der §. 5 hinzu, es seien vor der Eintragung auch alleThatsachen nachzuweisen, worauf die Eintragung sich erstreckensoll. Bei den Berathungen in Hamburg hat man dies mitRücksicht auf den Zweck des Schisssregisters und nach der Naturder Sache für selbstverständlich gehalten (Protokolle Seite 1685).Eine ausdrückliche Vorschrift hierüber erscheint jedoch zweckmäßig,um der Ansicht entgegenzutreten, bei dem einen oder anderenPunkt sei zur Eintragung ein besonderer Nachweis nicht er-forderlich.

Zu §. 6.

Der §. 6 vervollständigt den zweiten Absaß des Arti-kels 433 des Handels-Gesetzbuchs durch die Bestimmung, daßzur Ausübung des Rechts, die Preußische Flagge zu führen,die Eintragung in das Schiffsregister noch uicht genüge, viel-mehr die Ausfertigung des Ccrtifikats hinzutreten müsse. Istes nämlich richtig, zwischen materiellen und formellen Erforder-nissen jenes Rechts zu unterscheiden, so liegt der Grund in derNothwendigkeit, die materiellen Erfordcrnisie zuvor einer Prü-fung der zuständigen Behörde zu unterwerfen und durch einbündiges Zeugniß derselben feststellen zu lassen, welches letztereim internationalen Verkehr zur Legitimation dient und erst aufden Schutz des Staates Ansvruch giebt. Nicht also die Ein-tragung in das Schiffsregister, sondern die darüber auszufer-tigende Urkunde, deren Erthcilnng im Artikel 435 des Handels-Gesetzbuchs als noch zur Eintragung gehörig betrachtet wird,kann zur Erfüllung der formellen Erforderniffe ausreichen.

Aus dem Vorstehenden erhellt zugleich, wie das Certifikatbeschaffen sein müsse. Damit es seinen Zweck erfülle darf nichtsdarin fehlen, was das Schiffsregister enthält/ zugleich ist darinvon dem Gericht die Richtigkeit des Inhalts durch Bezugnahmeauf die gesetzlich zu führenden Nachweisungeu zu attestiren.Nicht minder leuchtet ein, daß das Certifikat, welches fo be-schaffen ist, zum Nachweise der Nationalität genügt.

Zu §. 7.

Der §. 7 erledigt in Anlehnung an den Artikel 390 desPreußischen Entwurfs den im Artikel 434 Absatz 3 des Han-dels-Gesetzbuchs enthaltenen Vorbehalt (vergl. Motive zum Preu-ßischen Entwurf Seite 217 und Hamb . Bcr.-Prot. S. 1672,1673). Wenn dieser Paragraph insoweit über den Preußischen Entwurf hinausgeht, als er das Konsulats-Attest auch für an-dere Reisen als die Herreise für geeignet erklärt, so hat sichfür diese Ausdehnung ein praktisches Bedürfniß fühlbar gemacht.Es werden nämlich nicht selten von Prcußifchcn Rhedcrn inentfernten Gegenden befindliche Schisse erworben, um dort zumErwerb durch die Seefahrt sofort verwendet zu werden, Der

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