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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Zu §, 4.

Im Artikel 388 des Preußischen Entwurfs waren die beider Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister anzugebendenPunkte speziell vorgeschrieben. Die Konferenz in Hamburg hatbei der ersten Lesung diese Vorschrift für zweckmäßig befundenund nur durch einige Zusätze vervollständigt (Hamburger Be-rathungs-Protokolle Seite 167388, 369698 und Entwurferster Lesung Artikel 399). Lei der zweiten Lesung drang da-gegen die Meinung durch, für das gemeinsame Gesetz sei esvorzuziehen, die einzutragenden Momente nur dein Prinzip nachzu bezeichnen und das Einzelne den Landcsgcsetzen zu überlassen(Hamburger Berathungs - Protokolle Seite 3792 und 3773),Dieser Ansicht verdankt die Fassung des ersten Absatzes desArtikel 435 des Handels - Gesetzbuchs ihren Ursprung. Da indiesem Artikel dasjenige, was eingetragen werden soll, nur imAllgemeinen bezeichnet ist, so wird, um einer nachtheiligcn Ver-schiedenheit bei der Führung des Registers in demselben Staatevorzubeugen, eine das Prinzip wieder auf das Detail zurück-führende Ergänzung nöthig. Der §. 4, welcher diese enthält,schließt sich an die bezogenen Bestimmungen des Preußischen Entwurfs und des in erster Lesung in Hamburg berathenenEntwurfs des Handels-Gcsetzbuchs an, was sich um so mehrempfiehlt, als jene Bestimmungen dem Artikel 435 des Handels-Gesetzbuchs dergestalt zum Grunde liegen, daß man bei Abfas-sung des letzteren nur bestrebt gewesen ist, die früher beschlossenenEinzelnhciten in allgemeinen Ausdrücken zusammen zu fassen.Die Einzelnheiteu, welche der §. 4 aufführt, umfassen Alles,was nach Artikel 435 des Handels-Gcsetzbuchs eingetragen wer-den muß/ zugleich aber ist nichts in dem §. 4 enthalten, wasnicht unbedingt nöthig oder nicht mindestens von besonderemGewicht wäre.

In dieser Beziehung kann auf die Hamburger Berathungs-Protokolle Seite 16731688 verwiesen werden, wo die Gründe,welche für die Nothwendigkeit oder Angemcssenhcit der Eintra-gung eines jeden einzelnen Punktes sprechen, ausführlich erörtertsind. Keine der Bestimmungen des §. 4 wird entbehrlich er-scheinen, wenn man erwägt, daß der letztere auf den Fall derersten Eintragung des Schiffs sich bezieht, und daß das Schiffs-register die Grundlage zu dem Haupt - Schiffsdokumentc bildet,daß dasselbe mithin nichts übergehen darf, was zur sofortigenFeststellung sowohl der Nationalität, als auch der Identität desSchiffs dient (Ziffer 1 und 2), oder was die auf die Vergangen-heit sich beziehenden Bedenken zu beseitigen geeignet ist, welchesich namentlich erheben können, falls das Schiff früher eineandere Flagge führte und erst durch Kauf oder Kondemnationdie Nationalität erlangt hat (Ziffer 3).

Zu 5.

Während der Artikel 433 des Haudels-Gesetzbuchs verord-