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sondere mit Rücksicht auf die völkerrechtlichen Verhältnisse, davonabgesehen werden müssen, die Nationalität an geringere Erforder-nisse zu knüpfen.
Zu tz. 2.
Die Führung des Schiffs - Registers soll den Handels-Ge-richten übertragen werden. Dies entspricht der bisherigen Ein-richtung, daß die Beilbriefe von den Gerichten ausgefertigt wer-den, und zwar von den See-Gerichten, soweit solche bestehen.Die Gerichte, beziehungsweise die Handelsgerichte, erscheinennach der Natur der Geschäfte, welche die Fuhrung des Schiffs-registers mit sich bringt, als die geeignetsten Behörden/ durchandere würden sie sich schwer ersetzen lassen (vergleiche Motivezum Preußischen Entwurf Seite 216). Daß nur diejenigenGerichte, in deren Bezirken die Seehäfen belegen sind, zur Füh-rung des Schiffsregisters berufen werden, gründet sich zunächstin einer Bestimmung des Handcls-Gesetzbuchs. Der Artikel 435verlangt, daß bei der Eintragung des Schiffs in das Schisss-register »der Hafen angegeben werde, von welchem aus mitdem Schiff die Seefahrt betrieben werden soll (Heimathshafen,Registerhafcn)« — vergleiche Preußischen Entwurf Artikel 386Absatz 3 —, uud demzufolge muß für jedes Schiff ein See-hafen als Heimathshafen, welcher als identisch mit dem Register-hafen gedacht ist, gewählt werden. Ferner würde die Regnli-rnng der Kompetenz nach einem anderen Prinzip, indem manetwa das Domizil oder die Wahl des Rhcdcrs entscheiden ließe,den Ucbelstand erzeugen, daß die Führung des Schiffsregisterseiner großen Zahl von Gerichten zufiele, von welchen manchemit den in Frage kommenden Verhältnissen vielleicht nicht ge-nügend vertraut wären, abgesehen davon, daß es sich in Rück-sicht auf die Gefahr einer Beanstandung der Schiffs-Legitimations-papiere im Auslande nicht empfiehlt, die Ausstellung des Haupt-Schiffsdokumcnts den im Innern des Landes bclegcnen Gerichtenzu überlassen.
Die Schlußbcstimmnng des §. 2 bezweckt, dem Schiffs-register eine die Uebersicht und die Geschäftsführung erleichterndeGestalt zu geben.
Zu §. 3.
Muß das Schiff in ein für einen Seehafen geführtes Re-gister eingetragen werden, so kann dies Register nur das desHeimathshafens sein. Auch abgesehen davon, daß der Artikel 435des Handcls-Gesetzbuchs hierauf hindeutet, gilt der Heimaths-hafen, welcher vor" der Eiuregistrirung nothwendig festgestellt seinmuß, nach den übrigen Bestimmungen des Handcls-Gesetzbuchsals das Domizil des Schiffs und als der Mittelpunkt der Ge-schäftsführung des Rheders, gleichviel, wo dieser sein sonstigesDomizil hat (Artikel 455, 475, 495 und folgende des Handels-Gesctzbuchs).
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