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In dem Artikel 53 des Entwurfes sind die zur Ergänzungdes Handels-Gesctzbuches nöthigen Vorschriften zusammengestellt.Zur Begründung derselben wird Folgendes bemerkt:
Zu §. 1.
Das in dem §. 1 ausgesprochene Prinzip ist in Preußen schon lange in Geltung/ wiewohl es zur Zeit an einem Gesetzegebricht/ in welchem es klar und unumwunden enthalten wäre.Der §. 1 ist daher nicht blos der Vollständigkeit halber aufge-nommen/ sondern er soll zugleich einem Bedürfniß abhelfen/ wel-ches sich fühlbar macht/ sobald neue gesetzliche Anordnungenüber die Nationalität der Schiffe und über die zum Ausweisederselben dienenden Urkunden ergeben. Der §. 1 entscheidetaußerdem noch die wichtige Frage/ wie es mit der Anwendungdes Prinzips/ daß nur diejenigen Schisse als nationale gelten,welche Preußischen Unterthanen angehören, sich dann verhalte,wenn eine Handels - Gesellschaft Eigenthümern! oder Mit-eigenthümcrin eines Schiffs ist. Nach dem Vorbilde desneueren Englischen Rechts (Englische Kauffahrtci - Schifffahrts-Aktc vom 10. August 1854 Nr. 18), welchem andere Staatenbereits gefolgt sind (vcrgl. Gesetz für Oldenburg vom 21. August1856 Art. 3 und Gesetz für Bremen vom 11. Juli 1859 §. 10),soll eine Aktien-Gesellschaft, welche in Preußen errichtet ist undin Preußen ihren Sitz hat, einem Preußischen Unterthan gleich-stehen. Es bedarf keiner Ausführung, wie nothwendig einesolche Bestimmung ist, will man nicht den Nhcdcrcibetrieb durchAktien-Gesellschaften, zumal durch diejenigen, deren Aktienauf Inhaber lauten, fast gänzlich ausschließen. DieseGleichstellung auch auf die übrigen Handels - Gesellschaften,die offene Gesellschaft und die Kommandit - Gesellschaft, aus-zudehnen, würde eine bedenkliche Neuerung sein, welche na-mentlich in Kricgszcitcn zu ernsten Verlegenheiten führenkönnte (Hamburger Bcrathungs-Protokvlle Seite 3697). Auchliegt ein Bcdüfniß zu einer solchen Ausdehnung nicht vor.Nur bei der Kommandit - Gesellschaft auf Aktien waltet einganz ähnliches Verhältniß ob, wie bei der Aktien - Gesellschaft,nämlich rücksichtlich der Kvmmanditisten, deren Kapital in Aktienzertheilt ist, während die persönlich haftenden Gesellschafter die-selbe Stellung einnehmen, wie die Mitglieder einer offenen Ge-sellschaft. Die Gleichstellung der Kommandit - Gesellschaft aufAktien mit der Aktien-Gesellschaft, soweit sie hiernach als gerecht-fertigt erscheint, wird durch die Vorschrift erreicht, daß für dieerstere dasselbe gelten soll, was für die letztere gilt, sofern sämmt-liche persönlich haftende Gesellschafter der Kommandit-Gescllschastauf Aktien Preußische Unterthanen sind.
Das Prinzip anlangend, so ist das bestehende Recht un-verändert beibehalten, und es hat aus den in den Motiven zumPreußischen Entwurf Seite 215 angeführten Gründen, insbe-