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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
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gelten als Preußische Schiffe und als berechtigt/ die PreußischeFlagge zu führen/ diejenigen Schiffe/ welche sich im ausschließ-lichen Eigenthum Preußischer Unterthanen befinden. Als Haupt-Schiffsdokument/ wodurch die Nationalität des Schiffs nachge-wiesen wird/ dient der Bcilbricf. Die Ausfertigung der Beil-briefe liegt den Gerichten ob/ und erfolgt erst dann/ wenn dervorschriftsmäßige Bau des Schiffs und die Erfordernisse dar-gethan sind/ von welchen das Recht/ die Preußische Flagge zuführen/ abhängig ist (Instruktion des Justiz-Ministers über dasbei Ausfertigung der Bcilbricfe von den Gerichten zu beob-achtende Verfahren vom 18. März 1845/ Jahrb. Bd. 65 S.92 u. folg./ und Cirkular-Ncskript des Ministers der auswär-tigen Angelegenheiten vom 16. April 1845).

Da dem Beilbriefe zugleich die Bedeutung eines Eigen-thums - Certisikats beiwohnt/ so ist es erforderlich/ daß die Ge-richte über jedes mit einem Beilbrief versehene Schiff besondereAkten führen/ in welchen die nöthigen Nachrichten über die Er-bauung des Schiffs/ über den ursprünglichen Eigenthümer undüber spätere Eigenthumsvcränderungen zu finden find.

Diese Einrichtung ist mithin im Wesentlichen von der einesSchisss-Registers nicht verschieden. Bei der Revision des Scc-rechts lag es deshalb nahe/ dem Beispiele anderer maritimenStaaten zu folgen und durch Einführung des Instituts desSchisss-Registers die bisherige Einrichtung zu vervollkommnen.Die hierauf sich beziehenden Vorschriften des Preußischen Ent-wurfs (Art. 385 u. folg.) sind bei den Hamburger Berathungenin der Hauptsache zur" Annahme gelangt. Das Nähere überden Zweck und die Vortheile des neuen Instituts findet sich inden Motiven zu dem Preußischen Entwurf Seite 215/ 216/und in den Hamburger Berathungs-Protokollen Seite 1477 bis1482/ 1665 bis 1667 und 3761. Seine Einführung in Preu-ßen ist auch mit keinen Bedenken oder besonderen Schwierig-keiten verbunden/ weil einestheils im Artikel 434 des Handeis-Gesetzbuches rücksichtlich der Erfordernisse/ von welchen das Recht/die Landesflagge zu führen/ abhängig ist/ auf die Landesgesetzcverwiesen wird/ in dieser Hinsicht also jedem Staate unbenom-men bleibt/ seine bisherigen Vorschriften beizubehalten oder zuändern/ und weil anderntheils die allerdings nicht zu umgehendeErsetzung des Beilbricfs durch das Register-Certifikat ^Artikel435 a. a. O.) als das Haupt-Schisssdokument für Preußen nach dem Obigen nur eine wenig erhebliche formelle Aende-rung ist.

Gleichwohl sind zur Ergänzung des Handels-Gesetzbuchesnoch einige besondere Vorschriften erforderlich/ die zum großenTheil darin sich gründen/ daß das Handcls-Gcsetzbuch/ um demfür viele Staaten neuen Institut des Schiffsregisters den ge-hörigen Halt zu geben/ mehrere Punkte hervorhebt/ worüber dieLandesgesetze die näheren Bestimmungen enthalten sollen.