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diesem Exekutionsmittcl begründen/ sind von dem Kläger zu be-haupten/ erforderlichenfalls zu beweisen/ nicht von dem Nichterzu unterstellen/ der Richter würde einen Fehler begehen/ wenner über die Anträge hinaus ein Erkenntniß auf Vollstreckungdurch Personalarrcst erließe. Dieser Gegenstand ist praktischvon um so größerer Bedeutung/ als nach dem vorigen Artikelnicht selten der Umstand/ ob der Beklagte Kaufmann ist odernicht/ für die Frage über die Zulässigkcit des Pcrsonalarrcstesentscheidend ist/ und wenn der Kläger den letzteren nicht bean-tragt/ für den Beklagten keine Veranlassung vorliegt/ das Vor-handensein jenes faktischen Umstandcs zu bcstreiten. Es empfiehltsich/ bei dem Eintritt der neuen Kompetenz-Verhältnisse denHandelsgerichten und den Parteien den Rcchtssatz/ welcher inder Anwendung häufig vernachlässigt wird/ in einer ausdrück-lichen Bestimmung des Gesetzes vor Augen zu stellen.
Der zweite Absatz des Artikels 51 steht mit dem ersten inuntrennbarer Verbindung/ entspricht auch dem Artikel 2067 desCivil-Gesetzbuchs und dem Artikel 780 der Civil-Prozeß-Ord-nung.
Zum Artikel 52.
Der Art. XII. des Einführuugs-Gcsctzcs zum Straf-Gesetz-bucb hat in den §§. 2 und 3 für den Bezirk des Appcllations-Gerichtshofes zu Köln besondere auf die Kaufleute bezüglicheStrafbestimmungcn zusammengestellt. Dabei sind behufs derGleichmäßigkeit mit dem Straf-Gesetzbuch die Ausdrücke: »Fa-brik-Besitzer/ Schisssrheder und andere Handeltreibende« ange-wendet. ° Diese Ausdrücke sind in Folge der Einführung desAllg. Deutschen Handels-Gesetzbuchs in den Ausdruck: »Kauf-leute« zu verändern/ in gleicher Weise wie im Straf-Gcsetzbucheselbst/ vergl. Art. 18 des Entwurfs. Auch würde die Fassungdes bezogenen §. 2 in anderer Beziehung/ insbesondere wegender Bezugnahme des »Handels-Gesetzbuchs« und des »Art. 60«u. s. w. undeutlich und nicht mehr "passend sein. Zn dem §. 3endlich fehlt die nicht unwichtige Voraussetzung: »nach erlangterKenntniß von der Zahlungseinstellung«/ welche in der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 ausdrücklich hervorgehoben ist,daher schon wegen der Gleichmäßigkeit des Rechts ein gleicherZusatz an dieser Stelle angemessen ist. Es empfiehlt sich dem-nach, die erwähnten §§. 2 und 3 des Art. XII. an einer Stelledieses Entwurfs in der künftig geeigneten Fassung zu wieder-holen, was zugleich zur Uebersichtlicbkeit der die Kaufleute be-treffenden gesetzlichen Vorschriften beiträgt.
V. Abschnitt.
Bestimmungen, das Sccrecht betreffend.
Zum Artikel 53.