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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Aktionair und der Aktiengesellschaft aus gesellschaftlichen Ver-hältnissen oder zwischen einem Handclsmäkler und seinem Auf-traggeber wegen Zahlung des Mäklerlohns geführt wird/ derAktionair und der Auftraggeber/ wenn sie nicht Kaufleute sind/nicht unter Körperhaft zu verurtheilcn sein. Dies dürste schonden Prinzipien des bestehenden Rheinischen Rechts entsprechen/welches freilich in der fraglichen Beziehung nicht völlig klar ist,-es rechtfertigt sich aber auch näher durch die Erwägung, daßder direkte, unmittelbar zulässige Pcrsonalarrest, welcher hier inFrage steht, nach den Gründen des Gesetzgebers dazu bestimmt,st, für den Personal-Kredit, wie er dem Kaufmannoder dem Spekulanten bei Handelsgeschäften unentbehr-lich ist, die stütze und den Hebel zu bilden, außerhalb dieserGrenzen aber kein Bedürfniß ist und nicht hinreichend motivirterscheint. Die Gesetzgebung geht füglich davon aus, daß einhinreichendes Bedürfniß nicht vorliegt, gegen einen Nicht-Kauf-mann, wenn er auch in Verhältnisse gekommen ist, welche nachHandelsrecht zu beurtheilen sind, und daraus Schuldner wird,den Personalarrcst eintreten zu lassen, sofern nicht auf seinerSeite ein eigentliches Handels-Spekulationsgeschäft vorliegt (vcrgl.auch Art. 68 des abgekürzten Preußischen Entwurfs zum6. Buche).

Der §. 2 des Art. 56, die Ausnahmen vom Personal-Arrest betreffend, wiederholt ebenfalls das bestehende Recht,Art. 23 Tit. 2 des Gesetzes vom 15?. (lermirml VI. und §. 2der Kabincts-Ordre vvm° 17. April 1833. Diese Ausnahmenwerden in Folge der Fassung des §. 1 ebenso, wie bisher, durchdie sonstigen Gesetz-Bestimmungen, insbesondere durch die Eivil-Prozcß-Ordnung, ergänzt. Die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung stimmt in diesem Punkte zwar fast wörtlich mit jenenGesetzen üherein, um aber auch nicht die geringste Divergenzmit der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung herbeizuführen,ist im 2 in Betreff der Wechselsachen lediglich auf dieselbehingewiesen.

Der §. 3 soll deshalb an die Stelle des materiell überein-stimmenden §. 6 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 17. April1833 treten, weil dort der Ausdruck »Handelssachen« vorkommt/dadurch wird zugleich die betreffende Bestimmung ausdrücklichfür die Landcsthcile des linken Rhcinufcrs ausgesprochen, fürwelche ihre Geltung bisher nur durch eine nicht ganz unzweifel-hafte Schlußfolgerung aus Art. 2076 des Civil-Gesctzbuchs an-genommen wurde (vergl. Broicher und Grimm Handcls-Ge-setzbuch Seite 245).

Zum Artikel 51.

Der erste Absatz des Art. 51 spricht cineu Grundsatz aus,welcher auf den Prinzipien des Rheinischen Rechts über denPersonalarrest als außergewöhnliches Exekutionsmittel beruht.Die faktischen Verhältnisse, welche das Recht des Klägers zu