und auf Schulden der Kaufleute für Waaren erstreckt wird/gehen von den damals in Frankreich bestehenden gewerblichenVerhältnissen aus/ in der späteren Zeit/ insbesondere seit Ein-führung des bocke cko commerce, war eine wörtliche Anwen-dung derselben nicht mehr passend. Die Praxis der Gerichtenahm als hinreichend deutlich erklärten Willen des Gesetzes an,daß der neuere rechtliche Begriff von Kaufmann an die Stelleder früheren Anschauungen trete und daß in allen Sachen,welche durch den blocke cke eomineree der Kompetenz der Han-delsgerichte überwiesen seien, die Vernrthcilnng unter Personal-Arrest gesetzlich sei.
Das erwähnte Gesetz wurde in den Landcstheilen des rech-ten Rheinufers bei Einführung der Französischen Gesetzbüchernicht publizirt und es fehlte dort eine geraume Zeit an den be-treffenden ergänzenden Bestimmungen. Die Lücke wurde durchdie Kabincts-Ordre vom 17. April 1833 ausgefüllt. Nach derBestimmung dieses Gesetzes ist gegen alle Personen auf Perso-nalarrest zu erkennen, welche wegen Handels-Verbindlichkeitenverurtheilt werden. Der Begriff des Ausdrucks »Handels-Verbindlichkeitcn« ist nicht näher dcfinirt und es kann in Zweiseigezogen werde», ob er genau mit dem Umkreis der nach dembocke cko commorcc der Kognition der Handelsgerichte zuge-wiesenen Verbindlichkeiten übereinstimmt. Da dieser Ausdruckauch kein technischer Ausdruck des Allgemeinen Deutschen Han-dels-Gesetzbuchs ist, so erscheint es nothwendig, die Gesetzgebungdem System des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchsnäher anzupassen, wodurch zugleich für den ganzen Bezirk desAppellations-Gerichtshofs zu Köln Bestimmtheit und Gleich-mäßigkeit des Rechts in Bezug auf diesen Gegenstand herbei-geführt wird. Der Art. 5V des Entwurfs giebt sowohl imPrinzip als in der Anwendung desselben in allem Wesentlichenden bestehenden Rcchtszustand wieder/ die im Einzelnen eintre-tenden Aenderungen sind insbesondere durch die Modifikationdes Begriffs der Handelsgeschäfte bedingt, mithin wird im Re-sultat der Umkreis der Sachen, in welchem auf Personalarrestzu erkennen ist, vermindert.
Bei einer näheren Verglcichung der Art. 47 und 50 desEntwurfs crgicbt sich übrigens, daß nach den Vorschriften desletzteren die Zuständigkeit der Handels-Gerichtsbarkeit nicht i»allen Fällen den Personalarrcst gegen den vcrurtheilten Be-klagten mit sich bringen soll. Die in dem Art. 47 Ziffer 3bezeichneten Fälle (Art. 2 Ziffer 2—7 des Entwurfs) sind näm-lich in den §. 1 des Art. 50 nicht aufgenommen. Bei denRechtsstreitigkciten dieser Art würde daher nur dann auf Voll-streckung durch Persoualarrcst gegen den Vcrurtheilten zu er-kennen sein, wenn derselbe ein Kaufmann ist, also unter dieBestimmung der Ziffer 1 des §. 1 des Art. 50 fällt. Bei-spielsweise würden bei einem Rechtsstreit, welcher zwischen einem