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Inhalt des Artikels 1341 des Rheinischen Civil-Gesetzbuchs wirddadurch für Handels - Sachen aufgehoben und hiermit die Kon-troverse über die Zulässigkcit des Zeugen-Beweises in den Fäl-len, wo schriftliche Verträge aufgenommen sind, nach der konse-quenteren Richtung abgeschnitten/ dem Artikel 1326 des Civil-Gesetzbuchs steht der Artikel 317 des Allgemeinen DeutschenHandels-Gesctzbuchs entgegen, und der Artikel 1328 jenes Ge-setzbuchs ist mit Rücksicht auf den Grund der gesetzlichen Regelin Handels-Sachen ebenfalls nicht haltbar, was auch meist inder Praxis bereits anerkannt wird.
Der Schlußsatz des Artikels 48 des Entwurfs erscheinterforderlich, um zu verhüten, daß durch eine falsche Anwendungder Regel ein Grundprinzip des Rheinischen Prozeß - Rechts,nach welchem authentische Urkunden mittelst der Fälschungs-Klagc angegriffen werden müssen, verletzt werde.
Zum Artikel 49.
Eine dringende Veranlassung zu dem Artikel 49 des Ent-wurf ist gegeben, wenn in Folge der Aufhebung des 1. Buchsdes Rheinischen Handels-Gcsetzbuchs die Bestimmung des Arti-kels 51 des letzteren: daß jede Streitigkeit unter Gesellschafternals solchen durch Schiedsrichter entschieden werden müsse, außerKraft tritt, ein Ergebniß, welches nicht zu beklagen ist, da dasInstitut der Zwangs-Schiedsrichter erfahrungsmaßig keine gutenFrüchte hat gebracht. Es wird dadurch eine mcht unerhcblicheAnzahl von Rcchtsstreitigkciten vor die Handeis-Gerichte gelan-gen, in welchen eine Vorbereitung der öffentlichen und münd-lichen Verhandlung vor dem Richter-Kollegium und eine vor-gängige Verständigung und Aufklärung in Betreff der Streit-punkte Bedürfniß ist.
Der Artikel 49 des Entwurfs bezweckt: für die Streitig-keiten und Auseinandersetzungen unter Gesellschaftern und fürähnliche Rechtsstreitigkeiten, bei welchen es auf Prüfung vonRechnungen, Belegen oder Handelsbüchern ankommt, in Erwei-terung des Artikels 429 der Civil-Prozcß-Ordnung eine Grund-lage zu einem zweckmäßigen Versahren zu geben.
Zum Artikel 50.
Im Bezirke des Appellations-Gcrichtshofs zu Köln bestehenin Bezug auf den Personal-Arrest in Handelssachen zwei verschie-dene Gesetze, nämlich das Gesetz vom 15. Terminal VI. Jahres,welches für die an dem linken Nheinnfer gelegenen Landesthcile gilt,und die Kabinets-Drdre vom 17. April 1833 für die an dem rechtenUfer gelegenen Landestheile des Bezirks. Diese Gesetze stimmennicht vollständig mit einander überein, und sie bedürfen wegender durch das Allgemeine Deutsche Handels-Gesetzbuch eintre-tenden Aenderungen einer Modifikation.
Die Art. 1—4 Tit. 2 des Gesetzes vom 15. tlerwiimlVI. Jahres, wodurch der Personalarrest auf Wechselschulden