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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Köln keine Veranlassung zu Bedenken gegeben, eine Aenderungderselben würde auch nicht ahne erhebliche Schwierigkeiten sein.

Die Aufhebung der Artikel 636 und 637 des RheinischenHandels«Gesetzbuches war bereits Folge des §. 8 des Einfüh.rungs-Gesetzes° zur Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung.

Es bedarf kaum der Erwähnung/ daß bei der Einschicbungdes Artikels 47 des Entwurfs an die Stelle der oben bczeich.neten Artikel des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs im Uebrigendie Handels-Gerichtsbarkeit im Bezirk des Äpellations-Gcrichts-Hofs zu Köln / beispielsweise die Geltung des Artikels 635 desRheinischen Handels-Gesetzbuchs/ die Kompetenz der Handeis-Gerichte bei Berufung von den Fabriken - Gerichten und dergl.unverändert bestehen bleibt.

Zum Artikel 48.

Die der Rheinischen Gesetzgebung eigenthümliche Beschrän-kung der Zulässigkeit des Zeugen-Beweises in bürgerlichen Rechts-angclegenheitcn (Artikel 1341 des Civil-Gesetzbuchs) wird durchden Artikel 317 des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchsan sich für Handels-Gcschäfte nicht aufgehoben. Ebensowenigenthält das Rheinische Recht selbst eine Gesetzbcstimmung/ ver-möge welcher der Zeugen-Beweis in Handels-Sachcn allgemeinfür anwendbar erklärt wäre. Gleichwohl hat die Praxis ausdem Schlußsatze des Artikels 1341 des Civil - Gesetzbuchs dieAufrechthaltung eines älteren Gerichtsaebrauchs, und aus denspeziellen Bestimmungen der Artikel 49 und 169 des Rheini-schen Handels-Gesetzbuchs, nach welchen Vereinigungen zu ein-zelnen Handelsgeschäften und Handelskäufe ohne Rücksicht aufdie Höhe des Streitgegenstandes durch Zeugen erwiesen werdenkönnen, wenn der Richter den Zeugen-Beweis für zulässig er-achtet, eine Bestätigung der Regel hergeleitet, daß der Zeugen-Beweis in Handels-Sachen allgemein von dem Richter zugelassenwerden könne. Die Artikel und 169 des Rheinischen Han-dels-Gesetzbuchs werden durch das Allgemeine Deutsche Handels-Gesetzbuch aufgehoben, und es empfiehlt sich nunmehr, diesenPunkt durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift festzustellen. Dieim Artikel 48 des Entwurfs aufgestellte Regel hat in den Ver-hältnissen des Handels-Verkehrs, mithin für Handels-Sachenüberhaupt, vollkommene Begründung (vergl. Frankfurter Ent-wurf Seite 36, Motive Seite 42, 43/ Preußischer EntwurfArtikel 1667, Motive Seite 554/ abgekürzter Preußischer Ent-wurf Artikel 62). Auch hier zeigt sich wiederum das Bedürf-niß der näheren Begriffsbestimmung von Handels-Sachen (Ar-tikel 2 des gegenwärtigen Entwurfs), da die Zulässigkeit derBeweisart für das materielle Recht von dem größten Einflußsein kann.

Der zweite Absatz des Artikels 48 des Entwurfs steht mitder aufgestellten Regel in genauer Verbindung. Der ganze