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Deutschen Handcls-Gesetzbuch aufgestellten Begriff der Handels-Geschäfte zu Grunde legen, und weiter, soviel die nicht in diesenengern Begriff der Handels-Geschäfte fallenden Handelsrecht-liehen Angelegenheiten detrisst, den in den Artikel 2 dieses Ent-wurfs aufgenommenen Begriff von Handels-Sachen zurMaßgabe machen.
Bei dieser Anordnung, für welche, wie bereits im Ein-gange Seite 9 erwähnt wurde, die Bestimmung des Artikels 2über den Begriff von yandels-Sachen unentbehrlich ist, wirdder bisherige Rechtszustand sowohl dem Prinzip nach als inden Resultaten in allem Wesentlichen unverändert erhalten undzu klarer Auffassung gebracht.
Der Artikel 47 des Entwurfs giebt in Ziffer 1 und 2 denInhalt des Artikels 631 des Rheinischen Handels-Gcsetzbnchs,welcher uubezwetfelt an ungenauer Redaktion leidet, in einerrichtigeren und der bisherigen Auslegung entsprechenden Fassungwieder. Insbesondere stimmt auch die Ziffer 2 dieses Artikels 47mit einer ausgebildeten Praxis des Rheinischen Rechts überein.So viel ffodann die im Handel begründeten Nechtsangelegenhei-ten betrifft, welche nicht aus Handels-Geschäften im engernSinne des Wortes entspringen (Artikel 2 Ziffer 1 des Ent-wurfs), sondern zn den in Artikel 2 Ziffer 2—7 des Entwurfsaufgezählten Handels-Sachen gehören, so ist es der Natur derSache und dem Shstcm des Rheinischen Handelsrechts durch-aus entsprechend, daß dieselben, ohne Unterschied der persönlichenEigenschaft des Klägers oder des Beklagten, der Kompetenz derHandeis-Gerichte untergeben werden, welche zu deren Beurthei-lung die geeigneten Gerichte sind. Artikel 47 Ziffer 3 des Ent-wurfs spricht dies aus, und zwar ebenfalls im Wesentlichenmit dem bestehenden Recht in Einklang. Dies Letztere geht inBetreff der in Ziffer 2 des Artikels 2 des Entwurfs angeführ-ten Rcchtsstreitigkciten, welche die Mehrzahl der hierher gehöri-gen Fälle bilden mögen, aus der Bestimmung des Artikels 51des Rheinischen Handcls-Gesetzbuchs hervor. Durch die Ziffern3 und 4 des Artikels 2 des Entwurfs wird eine Kontroversedes Rheinischen Rechts in sachgemäßer Weise entschieden/ dieZiffer 5 entspricht der sehr undeutlichen Vorschrift des Artikels634 Ziffer 1 des Rheinischen Handels-Gesctzbnchs, und entschei-det für die Ansicht, welche bei den über den Gegenstand desArtikels entstandenen Kontroversen bedeutende Autoritäten unddie Zweckmäßigkeit am meisten für sich hat (vergl. valloxilö/z. coi»/>etsneo comm, EImp. 3 ^Irt. 3 143 folg.). DieZiffern 6 und 7 des Artikels 2 des Entwurfs finden sich inArtikel 632 und 633 des Rheinischen Handeis-Gesetzbuchs wie-der, Endlich behält der Artikel 47 des Entwurfs in Ziffer 4die Anordnung des §. 8 des Einführungs - Gesetzes zur Allge-meinen Deutschen Wechsel-Ordnung bei/ die Ausführung dieserAnordnung hat im Bezirk des Äppellations - Gerichtshofs zu