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in den Worten i »so lange sie nach den Bestimmungen desHandels-Gcsetzbuchs dauern« eine hierauf bezügliche Andeutung,
Zum Artikel 46.
In gleicher Weise/ wie in dem Art. 30 des Entwurfs inBezug auf die §§. 100 und 101 der Konkurs-Ordnung vom8. Mai 1855/ wird in dem Art. 46 in Bezug auf die Vor-schriften der Art. 444 und 445 des Gesetzes vom 9. Mai 1859das Retentionsrecht/ welches das Allgemeine Deutsche Handeis-Gesetzbuch in den Fällen der Art. 313/ 314 gewährt/ einemausdrücklich eingeräumten Faustpfande gleichgestellt. Die Un-wirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Nctentivnsrcchts/ welchesder Gemcinschuldner durch freiwillige Einräumung des Besitzesdem Gläubiger verschafft hat/ muß unter den Voraussetzungender bezogenen Art. 444 und 445 ebenso eintreten/ wie ein imgleichen Falle eingeräumtes Faustpfand nichtig oder anfechtbarwäre. Der Art. 46 des Entwurfs enthält mithin nur einedurch das Allgemeine Deutsche Handels-Gesetzbuch nothwendigwerdende Ergänzung jeuer oben bezogenen Arckikel, deren Vor-schrift ohne diese Bestimmung auf die einfachste Weise zu ver-eiteln sein würde (vergleiche die Motive zum Artikel 30 desEntwurfs).
Zum Artikel 47.
Das Rheinische Handels-Gesetzbuch bestimmt die ordentlicheZuständigkeit der Handelsgerichte und der in Ermangelung be-sonderer Handelsgerichte in yandels-Sachen an deren Stelletretenden Civilgerichte/ abgesehen von dem Fallimente (vergl,Art. 635 des Rhein . H.-G.-B.), in den Art. 631—634, 636und 637 des 4ten Buchs. Bei den Kompetenz-Bestimmungenist wesentlich der Begriff der Handels-Geschäfte zu Grundegelegt,' dieser wird auch eben an den bezeichneten Stellen desGesetzbuchs näher festgestellt (Art. 632—633).
In dem Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuch hat, wieeine Vcrgleichung der Art. 271—273 zeigt, der Begriff derHandels.Geschäfte einen von dem Inhalt jener Artikel erheblichabweichenden Umfang erhalten. Insbesondere ist die Zahl derals Handels-Geschäste zu betrachtenden Rechtsgeschäfte insoweitvermindert, als beispielsweise der Kauf zum Vcrmiethen, dieUnternehmung von Schauspielen, die Geschäfte von Auktivns-Anstalten, die Schuldscheine öffentlicher Einnehmer und derglei-chen nicht zu denselben gerechnet sind.
Hierdurch wird es nothwendig, damit das AllgemeineDeutsche Handels-Gesetzbuch in dem dortigen Bezirke in Wirk-samkeit treten könne, zugleich für die Handels-Gerichtsbarkeitdie Kompetenz-Bestimmungen in entsprechender Weise zu ändern.Dies hat wenig Schwierigkeit, wenn an die Stelle der Art,631—634, 636 und 637 "des Rheinischen Handeis-GesetzbuchsVorschriften eingefügt werden, welche den in dem Allgemeinen