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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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buchs beläßt/ das Letztere jedoch mit der Modifikation, daß diedem Rheinischen Recht eigenthümliche Förmlichkeit der Ein-registrirnng des Pfand-Akts in Handels-Sachen in Wegfallkommen soll. Diese letztere Bestimmung entspricht den vielfachlaut gewordenen Wünschen der Kaufleute, welche über die mitder Förmlichkeit der Einregistrirung verbundene Weiterungund die dabei möglicherweise entstehende Gefährdung des KreditsBeschwerde führen.

Zum Artikel 45.

Das Rheinische Civil-Gesetzbuch kennt außer dem durchVertrag bestellten Faustpfande (^Ze, Art. 20722084) keinPfandrecht an Mobilien. Abgesehen von dem Faustpfande er-theilt es für gewisse Forderungen dem Gläubiger ein Vorzugs-recht (Privilegs) auf alle oder auf einzelne Mobilien mit derWirkung der vorzugsweisen Befriedigung vor den übrigenGläubigern aus dem Erlöse dieser Mobilien (Art. 2095, 2102)/darunter finden sich namentlich verschiedene Fälle aufgezählt,für welche in anderen Gesetzgebungen dem Gläubiger ein gesetz-liches Pfandrecht beigelegt ist.

Wenn nun das Allgemeine Deutsche Handels-Gesetzbuchin den Artikeln 374, 382, 409412 von einem »Pfandrecht«des Kommissivnairs, Spediteurs und Frachtführers spricht, sobleibt im Gebiete der Rheinischen Gesetzgebung die Bedeutungdieses Rechtes unklar, und es würden ohne eine Erläuterungdes im Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuch gebrauchtenAusdrucks Zweifel und Kontroversen zu besorgen sein, beispiels-weise darüber, wie es sich verhalte, wenn andere Gläubiger diedem Kommissionair, Spediteur oder Frachtführer hastende Sachezum Gegenstände der Exekution machen.

Die zur Beseitigung von Mißverständnissen dienende Er-klärung ist in dem Artikel 45 des Entwurfs dadurch gegeben,daß der Ausdruck »Pfandrecht» dessen sich das AllgemeineDeutsche Handels-Gesetzbuch bedicut, in den Ausdruck der Ge-setzessprache des Rheinischen Rechts übertragen wird, durch wel-chen im System des letzteren in materieller Beziehung dasselbeRecht bezeichnet wird, ° welches das Allgemeine Deutsche Han-dels-Gesetzbuch dem Kommissionair, Spediteur und Frachtführergewähren will (vergl. auch Art. 2102 Ziffer 2 und Ziffer 6des Civil-Gesetzbuchs).

Zu bemerken ist hierbei, daß der Art. 2102 Ziffer 6 desCivil-Gesetzbuchs durch das Allgemeine Deutsche Handels-Gesetz-buch insofern eine Abänderung erleidet, als das Pfandrecht(Privileg) des Frachtführers in Folge des Artikels 409 desletzteren fortan nicht über den in diesem Artikel bezeichnetenZeitpunkt hinaus dauert, was auch mit der Bestimmung des§. 33 Ziffer 6 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 über-einstimmt. Die vorgeschlagene Fassung des Entwurfs enthält.