— 310 —
der Ermächtigung der Ehefrau zum Handelsbetriebe nicht vor-kommt. Hierbei ist als selbstverständlich betrachtet/ daß bei demHandelsgericht auf vorgängige Beibringung der Ermächtigungdes Minderjährigen oder der Ehefrau zum Handelsbetriebe zuhalten ist/ wenn es sich um die vorschriftsmäßige Eintragungeiner von solchen Personen angemeldeten Firma handelt.
Der Art. 39 entspricht dem Art. 7 des Rheinischen Han-dels-Gesetzbuchs. Da der Inhalt des Art. 5 des letzteren sichauch in dem Art. 229 des Civil-Gesetzbuchs findet, so bedürftees nur einer Verweisung auf diesen Artikel, um den Artikel 8des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesctzbuchs in entsprechenderWeise für das Rheinische Recht zu ergänzen.
Die Einschaltung der Worte »in Bezug auf den Handels-betrieb« im Art. 37 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 des Entwurfsstellt eine Verdeutlichung der Fassung der Art. 6 und 7 desRheinischen Handels-Gesctzbuchs auf Grund einer unbestrittenenAuslegung dieser Artikel dar.
Durch die Artikel 49, 41, 42 und 43 des Entwurfs wirdder Inhalt der Artikel 65—79 des Rheinischen Handels-Gesetz-buchs wiedergegeben. Die Vorschriften dieser Artikel sind fürden Handelsstand von großer Bedeutung. Hierbei sind diegegenwärtig bestehenden gesetzlichen Formen der Veröffentlichungbeibehalten/ diese Formen lassen sich nicht füglich durch Ein-tragung in das Handelsregister ersetzen, theils weil dies dieBestimmungen der Civilprozcß-Ordnung in Verwirrung bringe»würde (vergl. Art. 872 der Civilprozeß-Ordnung mit Art. 42,43 des Entwurfs), theils weil das Handelsregister nach demSystem des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs nichtfür alle Klassen von Kaufleuten bestimmt ist.
Zum Artikel 44.
Der Artikel 2984 des Rheinischen Civil-Gesetzbuchs enthältdie Bestimmung, daß die vorhergegangenen das Faustpfand be-treffenden Artikel desselben in Handelssachen keine Anwendungfinden sollen, und es ist für das Pfand in Handelssachen aufdie bezüglichen besonderen Gesetze verwiesen.
Indessen enthält das Rheinische Handels - Gesetzbuch nurinsofern derartige Bestimmungen, als in den Artikeln 93, 94dem Kommissionair ein Vorzugsrecht beigelegt ist und nachArtikel 95 dies Vorzugsrecht für den Fall, daß der Kommissionairund der Kommittent an demselben Ort wohnen, nur unter derVoraussetzung gültig sein soll, daß die Vorschriften des Civil-Gesetzbuchs über die 'Bestellung des Faustpfandes beobachtet sind.
Da der Abschnitt des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs überden Kommissionair aufgehoben werden soll, so rechtfertigt sichder Artikel 44 des Entwurfs, welcher auf die Artikel 399 bis316 des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs verweistund es im klebrigen bei den Bestimmungen des Civil-Gesetz-