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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Zweifel stellt/ daß die Ausfälle in dem Konkurse über dasPrivat-Vcrmögen der Gesellschafter gleichzeitig mit der Liqui-dation im Gesellschafts-Konkurse liquidirt werden können. Derletzte Absatz/ welcher eine einfache Folge der Prinzipien desHandels-Gesetzbuchs ist (Art. 123/ 126/ 129)/ hat nur denZweck/ einem Mißverständniß vorzubeugen/ wozu der gemein-rechtliche Konkurs-Prozeß Anlaß geben könnte.

Rücksichtlich des Konkurses über das Vermögen einer Aktien-gesellschaft/ dessen Zulässigkeit schon das Gesetz vom 9. November1843 für alle Landestheile anerkannt hat/ liegt kein Grund zueiner Ergänzung des gemeinrechtlichen Konkursrechts vor/ wes-halb der Art. 36 des Entwurfs sich nicht darauf bezieht.

IV. Abschnitt.

Bestimmungen für den Bezirk des Appellations-Gerichtshofs zu Köln .

Zu den Artikeln 37 43.

Da sämmtliche Materien/ welche in den beiden erstenBüchern des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs behandelt sind/soweit sie nicht bereits bei Einführung der Allgemeinen DeutschenWechsel-Ordnung aufgehoben wurden/ sich in dem AllgemeinenDeutschen Handels-Gesetzbuch geregelt finden/ so empfiehlt essich/ die Geltung jener beiden ersten Bücher des RheinischenHandels-Gesetzbuchs im Bezirke des Appellations-Gerichtshofszu Köln aufzuheben. Indesten finden sich in diesem Theile desRheinischen Handels-Gesetzbuchs einige wenige Bestimmungen/welche das Familien- und Vormundschaftsrecht und das ehelichtGüterrecht betreffen/ oder doch damit im engsten Zusammen-hange stehen. Wegen der großen Verschiedenheit der Civil-gesetzgebuugen mußte das Allgemeine Deutsche Handcls-Gesctzbuchden Gegenstand dieser Bestimmungen theils ausdrücklich/ theilsstillschweigend den Landesgcsctzcn überlassen. Es erscheint er-forderlich/ die betreffenden Artikel (Art. 2/ 3/ 5/ 6/ 7 und6570 des Rheinischen Handeis-Gesetzbuchs) durch das Ein-führungsgesctz beizubehalten.

Die Art. 37 und 38 geben den Inhalt der Art. 2/ 3 und 6des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs wieder. Von der Vor-schrift/ welche die Disposition^ - Befugniß des Minderjährigenzugleich von der Förmlichkeit abhängig "macht/ daß die Ermäch-tigung beim Handelsgericht cinregistrirt und öffentlich anzu-schlagen sei (Art. 2, Ziffer 2)/ ist abgesehen worden/ weil dieseBorschrift/ soweit nach ihr die Gültigkeit der Rechtsgeschäfte vonErfüllung der Förmlichkeit abhängig sein soll/ den Prinzipiennicht entspricht/ welche im Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuch in ähnlichen Beziehungen durchgeführt sind/ auch imRheinischen Handcls-Gcsetzbuch eine gleiche Vorschrift in Betreff