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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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fahrung bestätigten Erwägung geleitet werde», daß die Zahlungs-Einstellung der Gesellschaft mit der Zahlungs-Einstellung derpersönlich haftenden Gesellschafter stets verbunden ist. Es unter-liegt Bedenken, für den gemeinrechtlichen Konkursprozeß in Be-zug aus die Eröffnung des Gesellschasts-Konkurses das Erfor-dernis; der Vcrmögcns-Unzulänglichkcit durch das der Zahlungs-Eiustellung zu ersetzen, so lange die letztere nicht allgemein inBetreff des kaufmännischen Konkurses an die Stelle der ersterengesetzt wird. Dagegen kann es nicht bedenklich sein, in Betreffdes Gesellschasts-Konkurses außer der Unzulänglichkeit des Ver-mögens der Gesellschaft zugleich die Zahlungs-Einstellung derletzteren zu fordern. Dieses weitere Erfordcrniß genügt nichtallein zur Erledigung der eben erwähnten Anstände, da dieZahlungs-Einstellung der Gesellschaft auch auf die Zahlungs-unfähigkeit der persönlich haftenden Gesellschafter schließen, unddie Gefährdung der Gescllschasts-Gläubigcr besorgen läßt, son-dern wird auch den gemeinrechtlichen Konkursprozeß durch Ein-führung eines störenden Elements nicht aus den Fugen bringen,zumal der Begriff der Zahlungs-Einstellung in den gemeinrecht-lichen Landestheiien bereits gesetzliche Sanktion erhalten hat(Deutsche Wechsel-Ordnung Artikel 29 und Strafgesetzbuch§§. 259262).

Noch sicherer wird allen Verwickelungen und unzuträglichenFolgen durch eine Vorschrift vorgebeugt, wie sie der zweiteAbsatz des §. 287 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855enthält, daß nämlich mit der Eröffnung des Konkurses über dasGcscllschasts-Vermögen zugleich die Eröffnung des Konkursesüber das Privat-Vermögen eines jeden persönlich hastendenGesellschafters zu verbinden ist. Hierdurch erhalten die persönlichhaftenden Gesellschafter einen nachdrücklichen Antrieb, dem ma-teriellen Rechte der Gcsellschafts-Gläubiger gemäß die Zahlungs-einstellung der Gesellschaft so lange zu verhindern, als ihrPrivat-Vermögen ihnen Zahlungsmittel gewährt. Die Vorschrifterscheint zudem wegen des Artikels 122 des Handcls-Gesetzbuchserforderlich/ denn die Bestimmung, daß die Gesellschafts-Gläu-biger nur wegen des Ausfalls, welchen sie im Gesellschafts-Konkurse erleiden, aus dem Privat-Vermögen der GesellschafterBefriedigung suchen können, verträgt sich mit dem Rechte dieserGläubiger nur bei der Annahme, daß der Konkurs über dasVermögen der Gesellschaft mit dem Konkurse über das Ver-mögen der persönlich haftenden Gesellschafter stets verbunden ist.

Aus den vorstehenden Gründen ist der Art. 36 des Ent-wurfs für nöthig erachtet, welcher außerdem den Vortheilbringen wird, auf dem Gebiete des Handelsrechts in Preußen die Gemeinsamkeit des Rechts noch weiter auszudehnen. Dervorletzte Absatz ist dem Art. 288 der Konkurs-Ordnung vom8. Mai 1855 entnommen und ungeachtet des Artikels 122 des' Handels-Gesetzbuchs nicht für überflüssig gehalten, weil er außer