beruhende Zulässigkcit der Eröffnung eines besonderen Kon-kurses über die Gesellschaft oder das Gesellschafts-Vermögen be-reits gesetzlich anerkannt und auch bestimmt, unter welchen Vor-aussetzungen ein solcher besonderer Konkurs zu eröffnen sei(§§. 286 und folg. der Konkurs-Ordnung bom 8. Mai 1855,Artikel 446 des Rheinischen Handels-Gcsctzbuchs). Das All-gemeine Deutsche Handels-Gesetzbuch, indem es bon denselbenPrinzipien ausgeht, welche zu jenen Vorschriften über den Ge-scllschafts-Konkurs geführt haben, hat an verschiedenen Stellendie Voraussetzung zur Grundlage, daß über die Gesellschaft einbesonderer Konkurs eröffnet werden müsse (Art. 122, 123, 129,133, 169, 296, 262). Dagegen enthält es seinem Prinzipe ge-mäß, das Konkursrecht möglichst unberührt zu lassen, keine Be-stimmungen über die Bedingungen, unter welchen der Gesell-schafts-Koukurs zu eröffnen, und wie nach der Eröffnung des-selben weiter zu verfahren sei. Für die Landestheile, in welchender gemeinrechtliche Konkurs-Prozeß noch gilt, können hierausinsofern theoretische Zweifel und praktische Schwierigkeiten ent-stehen, als es an ausdrücklichen Gesetzen fehlt, wodurch die Zu-lässigkeit eines besonderen Gesellschafts-Konkurses anerkannt wäre.Um den Nachtheilen, welche hieraus entspringen möchten, vor-zubeugen, ist für jene Landcstheile zunächst zu bestimmen, vonwelchen Voraussetzungen die Eröffnung des Gesellschafts-Kon-kurses abhänge. Den Prinzipien des Hcmdels-Gcsetzbuchs sowohlals den des gemeinrechtlichen Konkurses muß es entsprechen,die Konkurs-Eröffnung für zulässig zu erklären, sobald in Bezugauf die Gesellschaft Verhältnisse vorliegen, unter welchen überdas Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs zu eröffnen ist.Nur in einer Beziehung stellt eine Modifikation sich als noth-wendig dar. Nach den Grundsätzen des gemeinrechtlichen Kon-kurses besteht das materielle Erfordernis; der Konkurs-Eröffnungin der Unzulänglichkeit des Vermögens des Schuldners. Nunist der Fall denkbar und er wird nicht einmal selten sein, daßdas Gesellschafts-Vermögen zur Befriedigung der Gcsellschafts-Gläubiger nicht mehr genügt, wohl aber die persönlich haftendenGesellschafter oder einige oder einer derselben allen Gcsellschafts-Gläubigern gerecht zu werden im Stande sind. Es wäre eineAnomalie, in solchen Fällen, obschon die Gesellschafts-Gläubigervollständig gedeckt und nicht im mindesten gefährdet sind, undobschon vielleicht bezweckt wird, die Gesellschaft durch Nachschüsseaufrecht zu erhalten, gleichwohl mit der Konkurs-Eröffnung zuverfahren, welche keinem Betheiligten einen Nutzen bringen,wohl aber erhebliche Interessen verletzen kann. Die Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 und das Rheinische Handels-Ge-setzbuch beugen einem ähnlichen Bedenken dadurch vor, daß siedie Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft in gleicherWeise, wie bei dem Einzel-Kaufmann, an die Bedingung derZahlungs-Einstellung knüpfen, wobei sie von der durch die Er-
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