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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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den, zu welchem bereits oben die in jenen Landestheilen be-stehenden, den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und derAllgemeinen Gerichts - Ordnung analogen provinzialrechtlichenBestimmungen über die Art der Beweisführung durch die Han-delsbücher angeführt worden sind.

Auch der Artikel 25 war auf die erwähnten Landestheilcauszudehnen, da die in demselben erwähnten Aufgebote dem ge-meinen Rechte nicht unbekannt sind.

Der Artikel 33 bezweckt zwar zunächst die Abänderungdes §. 291 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855, welchein den Bezirken des Appellations-Gerichts zu Greifswald unddes Justiz-Senats zu Ehrcnbreitstein nicht gilt/ sein materiellerInhalt ergiebt sich jedoch so sehr aus der Natur der Sache,und ist den Grundsätzen des gemeinrechtlichen Konkurses so wenigentgegen, daß die Uebertragung auf alle gemeinrechtlichen Landes-theile kein Bedenken haben kann.

Zum Artikel 35.

Da in den Hohenzollernschen Landen die Konkurs-Ordnungvom 8. Mai 1855 in Folge des Einführungs-Gesetzes vom31. Mai 1860 Geltung hat, so müssen auch die Artikel 28 bis 32des gegenwärtigen Entwurfs, welche aus Bestimmungen derKonkurs-Ordnung sich beziehen, in den Hohenzollernschen Landenzur Anwendung kommen, wie dies rücksichtlich des Artikels 33schon vorstehend im Artikel 34 verordnet ist. In Betreff derGutsbesitzer, welche ein Handels-Gcschäft nur als landwirth-schaftliches Nebcngewerbe betreiben, bestimmt der Artikel XVIII.des Einführungs-Gesetzes vom 31. Mai 1860 für die Hohen-zollernschen Lande dasselbe, was der Artikel XIV. des Ein-führungs-Gesetzes vom 8. Mai 1855 enthält, es muß daherdie auf diesen Artikel XIV. sich beziehende Vorschrift des Arti-kel 31 des Entwurfs in gleicher Art für die HohenzollernschenLande gelten.

Daß übrigens der Artikel VIII. des Einführungs-Gesetzesvom 31. Mai 1860, welcher die Verpfändung im Handelsverkehrbefindlicher Waaren ohne körperliche oder symbolische Ucbergabemit Beobachtung der schriftlichen Form und unter Vorkehrunggeeigneter Sicherungs-Maßregclu gestattet, durch das Handeis-Gesetzbuch keine Aenderung erleidet, ergicbt sich aus den obigenBemerkungen zum Artikel 27 des Entwurfs / für die Kaufleuteist iu dem gedachten Artikel VIII. keine besondere Bestimmungenthalten, welche das Einführungs-Gesetz, um irrthümlichen Fol-gerungen zu begegnen, besonders in Kraft zu erhalten hätte.

Zum Artikel 36.

Im Geltungsbereiche der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai1855 und des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs ist die auf deinGrundsatz, daß die Handels-Gcsellschaft ihr besonderes Vermögenhat, und auf dem Separationsrecht der Gesellschafts-Gläubiger