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fließenden Antheils des Fallitcn am Gcsellschafts - Vermögeneintritt.
Daß die Liquidation der Gesellschaft abgesondert vom Kon-kurs-Verfahren erfolgen muß/ versteht sich von seihst. Die Gc-stllschafts-Gläubiger erhalten ihre abgesonderte Befriedigung beider Liquidation/ suchen sie etwa ihre Befriedigung, wenn derFallit ihnen persönlich und solidarisch haftet, zugleich aus dessenKonkursmasse, so hat zwischen dieser und den übrigen Gesellschaf-tern deshalb eine Ausgleichung stattzufinden. Ebenso sind auchdie Ansprüche, welche etwa der Gesellschaft an den Fallitcnaus dem Gcsellschafts-Verhältniß zustehen, bei der Li-quidation der Gesellschaft im Wege der Auseinandersetzung ab-gesondert vom Konkurs-Verfahren zu befriedigen. Dieser letztereSatz crgicbt sich unzweifelhaft aus dem System des Handels-Gesetzbuchs als nothwendige Voraussetzung der Feststellung desAntheils des Falliten am Gcsellschasts-Vermögen, sowie aus derallgemeinen Bestimmung im §. 36 der Konkurs-Ordnung/ nurinsoweit, als die übrigen Gesellschafter wegen solcher Ansprücheihre Befriedigung im Wege der Auseinandersetzung bei der Li-quidation nicht erlangen, haben sie sich dieserhalb in das Kon-kurs-Verfahren einzulassen.
Was den Fall der Konkurs-Eröffnung über das Vermögeneines Kommanditistcn bei der Kommandit-Gesellschaft aus Aktienbetrifft, so hat derselbe nach Art. 200 des Handels-Gesetzbuchsdie Auslösung der' Gesellschaft nicht zur Folge und es steht derGläübigcrschast auch nicht das im Art. 126 statuirte Kündigungs-recht zu. Der Konkursmasse erwächst hieraus ebensowenig, wiebei der Aktien - Gesellschaft im Falle des Konkurses über dasVermögen eines Aktionairs, ein Nachtheil, weil die den Antheildes Fallitcn am Gescllschasts - Vermögen darstellende Aktie imKonkurse durch Veräußerung zu versilbern ist. Für diesen Fallbedarf es keiner Vorschrift.
Der §. 291 der Konkurs-Ordnung tritt hiernach ganz außerWirksamkeit.
I!I. Abschnitt.
Bestimmungen für die Landestheile, in welchen dasgemeine Deutsche Recht gilt.
Zum Artikel 34.
Die kautelarischc Bestimmung des Art. 19 des gegenwär-tigen Entwurfs war auf die gemeinrechtlichen Landestheilc, näm-lich die Bezirke des Appellations - Gerichts zu Grcifswald unddes Justiz-Senats zu Ehrenbrcitenstein, sowie die Hohenzollern -schen Lande ebenfalls auszudehnen, wenngleich in denselben dasBestehende der ehelichen Gütergemeinschaft die Regel bildetsvergl. oben zu Art 19).
Ebenso mußte der Artikel 22 für anwendbar erklärt wer-
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