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virung des Vorzugsrechts der Ehefrauen solcher Gutsbesitzer be-rechnet. In diesem Sinne, für das Gebiet des Konkurs-Rechts,kann es bei dem Artikel XIV. mit der selbstverständlichen Maß-gabe, daß fortan „Kaufleute« statt „Fabrikbesitzer« zu setzen ist,verbleiben,' das bestehende Recht wird dadurch in seinem bis-herigen Umfange vollständig aufrecht erhalten.
Zum Artikel 32.
Dieser Artikel hat nur den Zweck, die Terminologie undBegriffsbestimmung der Konkurs - Ordnung in Ansehung derAktien - Gesellschaften mit der im Artikel 5 des Handels-Gcsetzbuchs aufgestellten Begriffsbestimmung in Einklang zubringen. Vergleiche auch Artikel 12 des gegenwärtigen Ent-wurfs.
Zum Artikel 33.
Die Bestimmungen des 291 der Konkurs-Ordnung vom8. Mai 1855 über die Auseinandersetzung zwischen einem inKonkurs verfallenen einzelnen Gesellschafter und den übrigenGesellschaftern haben den im §. 667 Theil II. Titel 8 des All-gemeinen Landrcchts ausgesprochenen Rcchtssatz zur Grundlage,daß die Gesellschaft nur in Ansehung des in Konkurs verfalle-nen Gesellschafters in Folge der Konkurs-Eröffnung von Rechtswegen aufhört, dagegen in Ansehung der übrigen Gesellschafterbestehen bleibt.
Das Handels-Gcsetzbuch stellt das abweichende Prinzip auf,daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögeneines der Gesellschafter die offene Gesellschaft und die Komman-dit-Gescllschast ganz aufgelöst wird. Nur bei der Kommandit-Gescllschaft auf Aktien wird hiervon eine Ausnahme für denFall gemacht, wenn ein Kommanditist in Konkurs verfällt (Ar-tikel 123 Ziffer 3, Artikel 170, 200).
Die im §. 201 der Konkurs-Ordnung vorgesehene Aus-einanderse tzung zwischen dem fallitcn Gesellschafter und der fort-bestehenden Gesellschaft verliert danach ihre Grundlage undihren Gegenstand / es handelt sich fortan nicht mehr um die Ab-findung eines einzelnen ausscheidenden Gesellschafters und dessenSicherstellung gegen die Ansprüche der Gesellschaft-Gläubiger,sondern um die Liquidation und Vcrtheilung des gesummten Ge-sellschaft - Vermögens unter alle Gesellschafter nach Erfüllungder Verpflichtungen der Gesellschaft (vcrgl. Art. 137, 141, 142).Daher kann es nur noch darauf ankommen, den Gesichtspunktfestzustellen, daß neben dem Konkurs - Verfahren über das Ver-mögen des salliten Gesellschafters die Liquidation der Gesellschaftnach den Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs stattfindet unddaß hierbei der Verwalter der Konkursmasse, in Vertretung derGläubigcrschaft des Falliten bei Ausübung des auf sie überge-gangenen Vewaltungs- und Verfügungsrechts desselben, alsMitbeteiligter behufs Ausmittelung des zur Konkursmasse