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Ordnung und des ihr zum Grunde liegenden Zwecks genügendvorgebeugt wird, wenn rücksichtlich dieses Zurückbehaltungsrechtsdie Überlassung des Besitzes der Pfandbestcllung glcichge-stellt wird.
Der Artikel 30 des Entwurfs, welcher die hieraus gerich-tete Bestimmung enthält, kann übrigens als eine Abänderungdes Handelsgesetzbuchs nicht aufgefaßt werden, weil er auf dasmaterielle Konkursrecht und insbesondere auf die Grundsätze dersogenannten Paulinianischen Klage sich bezieht, also in ein Ge-biet fällt, welches von dem Handelsgesetzbuch nicht berührt ist.
Zum Artikel 31.
Die Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 bedient sich fürdie Handeltreibenden derselben Bezeichnungen wie das Straf-gesetzbuch/ es gilt daher das zum Artikel 18 des Entwurfs Be-merkte auch rücksichtiich der Konkurs-Ordnung. Der im Ar-tikel 4 des Handelsgesetzbuchs aufgestellte Begriff des Kauf-manns muß jcneu Bezeichnungen der Konkurs-Ordnung um somehr substituirt werden, als die letztere, wenigstens in Ansehungdes kaufmännischen Konkurses, einen Theil des Handelsgesetz-buchs zu bilden bestimmt war und als bei Berathung derselbendie nähere^Fcststellung des Begriffs »Handelsmann :c.<? demkünstigen Handelsgesetzbuche vorbehalten worden ist.
Der Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs ist hierbei ebenfallsohne Einfluß, insbesondere auch für die Anwendung der §§. 116und 117- der Konkurs-Ordnung, welche die Übergabe der Han-delsbücher und einer Bilanz vorschreiben. Übergeben mußjeder fallite Kaufmanu die Geschäftsbücher, welche er ge-führt hat, mag er zur Führung von Handelsbüchcrn ver-pflichtet sein oder nicht/ denn die Konkurs-Ordnung fordert im§. 116 ganz allgemein die Übergabe seiner Handelsbücher/im Unterlassungsfalle unterliegt er den Nachtheilen des §. 138,selbst wenn er zur Buchführung gesetzlich nicht verpflichtet war.Die Uebergabe einer Bilanz ist im §. 116 der Konkurs-Ord-nung ebenfalls ganz allgemein vorgeschrieben und unabhängigvon dem Umstände, ob der Fallit in seinem Geschäftsbetriebeeine Bilanz aufzustellen hatte/ die Konkurs-Ordnung giebt dennauch die Erfordernisse der im Falle der Zahlungseinstel-lung anzufertigenden Bilanz besonders und sclbstständig an.Bei diesen Bestimmungen der Konkurs-Ordnung behält es daherohne Ausnahme sein Bewenden.
Der Artikel XIV. des Einführungs-Gesetzes zur Konkurs-Ordnung, wonach Gutsbesitzer, welche ein Handcls-Geschaft nurals landwirthschaftliches Nbcngcwerbc betreiben, zu den Fabrik-besitzern nicht zu rechnen sind, ist, wie die Entstehungs-Geschichtediescls Artikels ergiebt, nur speziell auf die Nichtanwendung derdie Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbesitzer betreffendenVorschriften der Konkurs-Ordnung, namentlich auf die Konsc»