— 302 —
Zum Artikel 30.
Nach dem Grundsatze des Allgemeinen Landrcchts Th. I.Tit. 20 §. 566 dort das Zurückbehaltungsrecht auf/ wenn derSchuldner in Konkurs verfällt, nur für wenige, mit der zurück-behaltenen Sache oder deren Besitz konnexc, meistens aus Ver-wendungen auf die Sache entstandene Forderungen verleiht der§. 33 der Konkurs-Ordnung dem Gläubiger, welchem das Zu-rückbchaltungsrccht zusteht, das Separationsrecht der Faust-pfandgläubigcr. Durch die Artikel 313 und 314 des Handels-gesetzbuchs wird im Gebiete des Preußischen Rechts zu Gunstender Kaufleute ein neues Zurückbehaltungsrccht eingeführt, wel-ches gegen die Grundsätze des Preußischen Rechts an das Er-forderniß der Konnexität zwischen der Forderung des Gläubigersund der Sache, welche zurückbehalten werden kann, nicht geknüpftist. Zugleich aber ist bestimmt, daß dieses Zurückbehaltungsrccht auchgegenüber der Konkursmasse des Schuldners gelten soll (Art. 315).Es tritt somit in die Reihe derjenigen Zurückbehaltungsrechte,welche nach dem §. 33 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855den Faustpfandrcchten gleich stehen. Allein abgesehen von diesersich von selbst verstehenden Erweiterung der Konkurs-Ordnungist jenes Recht noch in einer anderen Beziehung für die Be-stimmungen derselben von großer Erheblichkeit. In Gcmäßheitdes Artikels 313 des Handelsgesetzbuchs kann dasselbe nur mitdem Willen des Schuldners entstehen, indem es nur an den-jenigen Sachen stattfindet, welche mit dem Willen des Schuld-ners in den Besitz des Gläubigers gelangt sind. Die Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 enthält nun verschiedene Bestim-mungen, wodurch der Gläubigerschaft die Befugnis; beigelegtwird, eine von dem Gemcinschuldner bewirkte Pfandbcstcllunganzufechten. Die Anfechtung tritt ein, wenn der Gläubiger beider Pfandbestellung Kenntniß davon besaß, daß bereits der Gc-meinschuldncr die Zahlungen eingestellt hatte oder daß bereitsder Gcmeinschuldner die Unzulänglichkeit seines Vermögens beidem Gericht angezeigt oder ein Gläubiger desselben die Konkurs-Eröffnung beantragt hatte, oder wenn die Pfandbcstcllung nachjenem Zeitpunkt oder innerhalb 10 Tagen vorher zur Sicherungvon Verbindlichkeiten erfolgt ist, die bereits vor der Einräumungdes dinglichen Rechts entstanden sind, insofern dieselbe nicht so-gleich bei Entstehung der Verbindlichkeit oder doch vor den er-wähnten 10 Tagen ausbcdungcn ist (§§. 100 und 101 derKonkurs-Ordnung). Es bedarf keiner Ausführung, daß dieseVorschriften, deren Sachgemäßheit und Zweckmäßigkeit außerZweifel steht, gänzlich vereitelt werden könnten, wenn das Zu-rückbehaltungsrccht der Artikel 313—315 des Handelsgesetzbuchsanders als das Pfandrecht, welches den erwähnten Vorschriftengemäß der Anfechtung unterliegt, beurtheilt werden müßte, unddaß, gerade weil dasselbe nur mit dem Willen des Schuldnersentstehen kann, der Vereitelung der Vorschriften der Konkurs-