meinen Landrechts abgehandelten symbolischen Verpfändungenan die Bank werden übrigens auch schon deshalb durch dieBestimmung des Entwurfs keinesfalls berührt, weil nach Ar-tikel 312 des Handels-Gesetzbuchs die den öffentlichen Bankenverliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung vonPfändern überhaupt speziell aufrecht erhalten worden sind.
Schließlich wird noch aufmerksam darauf gemacht, daß dielandrechtlichen Vorschriften über die Verpfändung eingehender,noch auf dem Transport befindlicher Waaren durck die in denArtikeln 649, 650 des Handels-Gesetzbuchcs aufgestellten Grund-sätze über die rechtliche Wirkung de/Uebcrgabe eines an Ordrelautenden Konnossements von selbst eine Aenderung erleiden.
Zum Artikel 28.
Das Handelsgesetzbuch hat das gesetzliche Pfandrecht deskaufmännischen Kommissionairs, des Spediteurs und des Fracht-führers , sowie das gesetzliche Pfandrecht, welches an den zurSee verschifften Gütern namentlich in Folge von See-Unfällenentstehen kann, vollständig und in Betreff einiger Einzelnheitenetwas abweichend von dem bisherigen, namentlich in der Kon-kurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 §. 33 Ziffer 6, 7 und 8 ent-haltenen Recht geregelt. Der vorliegende"Artikel des Entwurfsbezweckt, die betreffenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchsin das System der Konkurs - Ordnung einzureihen und letzteremit jenen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Diese Be-richtigung gilt alsdann zugleich für die §§. 248, 263, 264,359, 376 der Konkurs-Ordnung.
Daß der §. 34 derselben durch die Bestimmungen derArtikel 411 und 781 des Handelsgesetzbuchs über die Rang-Ordnung mehrerer auf demselben Gute hastenden Pfandrechtekeine Abänderung erleidet, versteht sich von selbst.
Zum Artikel 29.
Auch in Betreff der Schiffsgläubiger enthält das Handels-gesetzbuch im Titel 10 des fünften Buchs (Art. 757 u. folg.)ausführliche Vorschriften, in welchen dieser dem Secrecht ange-hörende Gegenstand erschöpfend behandelt ist und durch welchedie §§. 64—71 der Konkurs-Ordnung, soweit sie sich auf See-schiffe beziehen, außer Kraft gesetzt werden. Eine gänzliche Auf-hebung derselben ist nicht angänglich, da sie zugleich für anderezur Frachtschifffahrt bestimmte Schisssgefäßc, worüber das Han-delsgesetzbuch keine Bestimmungen enthält, erlassen sind (vergl.§. 31 der Konkurs-Ordnung).
Ueber die Rang - Ordnung solcher Gläubiger, welche nichteigentliche Schiffsgläubigcr im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind,denen aber ein Pfandrecht am Schiff bestellt ist, enthalten derArtikel 779 des Handelsgesetzbuchs und der Artikel 59 des ge-genwärtigen Entwurfs die nöthigen Vorschriften.