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nämlich eine schriftliche Erklärung des Schuldners/ den Besitzdem Gläubiger übertragen zu wollen/ sowie Vorkehrung solcherMaßregel«/ daß kein Dritter ohne eigenes grobes Versehen ver-leitet werden könne/ zu glaube»/ als ob dem VerPfänder überdie Sache und deren Besitz noch die freie Disposition zustehe(Allgemeines Landrecht a. a. O. §§. 273/ 274) — sind wesent-liche Bestandtheile des Aktes der Uebertragung des Pfand-besitzcs/ das Surrogat der Uebertragung des körperlichen Be-sitzes/ und werden deshalb durch Absatz 2/ Ziffer 1 im Artikel309 des Handels - Gesetzbuches als wesentlich nothwendig auchfür die Bestellung eines kaufmännischen Faustpfandes auf-rechterhalten (vergl. Nürnb. Berath.-Protokolle S. 453).
Dagegen wird die fortdauernde Gültigkeit der angeführtenlandrcchtlichcn Vorschriften insoweit/ als sie anscheinend beson-dere privathandelsrcchtliche Bestimmungen enthalte«/ also der-jenige«/ welche nur den Kaufleuten oder gewissen Klassen der-selben das besondere Recht beilege«/ von einer bestimmten Artder Verpfändung mittelst symbolischer Ucbergabe Gebrauch zumache«/ mit Rücksicht auf den Grundsatz des Artikels 1 desHandels - Gesetzbuchs einigermaßen in Frage gestellt (vergl.Artikel 60/ Ziffer 3 des gegenwärtigen Entwurfs). Fn dieserBeziehung kommt namentlich der §. 331 Th. I. Tit. 20 desAllgemeinen Landrechts in Betracht/ welcher über die Befugnißder Kaufleute zu »symbolischen Verpfändungen« von Waarenbestimmt. Da kein Grund vorliegt/ hierin etwas zu ändern/und da bei den Berathungen in Nürnberg die Absicht fern ge-legen hat/ den die Verpfändung erleichternden Landcsgesetzenentgegenzutreten, wie schon die Artikel 309 und 312 desHandels-Gesetzbuchs genügend beweisen/ so rechtfertigt sich dieAufnahme einer Vorschrift/ welche erkennen läßt/ daß die be-treffenden Bestimmungen in Geltung geblieben sind. DieserZweck wird durch den Artikel 27 des Entwurfs erreicht/ dessendispofitiver Theil verordnet/ daß bei Anwendung jener Vor-schriften der Begriff des Kaufmanns fortan nach dem Handcls-Gesetzbuch sich bestimme/ was nothwendig vorgeschrieben werdenmuß/ um auf dem Gebiete des Privat-Handelsrechts zu einheit-lichen Grundsätzen zu gelangen. Eine ähnliche Bewandniß hates mit den provinzialrechtlichcn Vorschriften/ welche nur denKaufleuten oder Handelsleuten oder gewissen Klassen derselbendas Recht beilegen/ Waaren oder andere beweglche Sachendurch besondere Förmlichkeiten nicht zu verpfänden/ sondern sichverpfänden zu lassen (vergl. Ostpreußisches Provinzial - RechtZusatz 72/ Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 29. Juli 1815/Gesetz-Sammlung Seite 190/ und Westpreußischcs Provinzial-Rccht §. 12/ Gesetz-Sammlung 1844 Seite 105). Der Ar-tikel 27 mußte also eine Fassung erhalten/ durch welche auchdieses andere Verhältniß in gleicher Weise getroffen wird.
Die in den §§. 380 und folg. Theil 1. Titel 20 Allge-