Rcchtseinheit sind alle bestehenden Vorschriften über die frag-lichen Aufgebote und Präklusionen, und namentlich die außer-halb des Tit. 8 Th. tl. Allgemeinen Landrechts oorhandcnenBestimmungen über diese Materie, im Artikel 25 des gegen-wärtigen Entwurfs für aufgehoben erklärt.
Zum Art. 26.
Die Bestimmung im Artikel 295 des Handcls-Gcsctzbuchs,daß die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittungan den Ablauf einer Zcitfrist nicht gebunden ist, hat lediglichden Zweck, die Anwendung des gemeinrechtlichen Grundsatzes,wonach eine Quittung erst nach 39 Tagen und ein Schuldscheinerst nack Verlauf von 2 Iahren seit der Ausstellung in Beweis-kraft tritt, bei Handelsgeschäften auszuschließen. In den aufden Eigenthümlichkeiten der Hypotheken-Verfassung beruhendenVorschriften des Allgemeinen Landrechts Th. l. Tit. 11 738,739 und der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung Tit . 2 M. 175bis 181 über den bei Schuld-Instrumenten, welche zur Eintra-gung in das Hypothekenbuch bestimmt sind, erst nach 38 Tagenseit der Eintragung erfolgenden Eintritt der Beweiskraft inAnsehung des Empfanges der Darlehns-Valuta hat durch jeneBestimmung für solche Darlehen, auch wenn sie Handelsgeschäftesind, überall nichts geändert werden sollen. Dies ist nach denMotiven zum Preußischen Entwürfe des Handels - Gesetzbuchs(Seite 113 zum Artikel 226) als selbstverständlich vorausgesetztund von keiner Seite in Zweifel gezogen. Um indessen jedesBedenken abzuschneiden, welches aus der allgemeinen Fassungdes Artikels 295 des Handels - Gesetzbuchs hergeleitet werdenkönnte, ist der Artikel 26 in den vorliegenden Entwurf aufge-nommen.
Zum Art. 27.
Die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Th. I. Tit. 29
271 und folg. über die Verpfändung beweglicher Sachenohne körperliche Uebergabe, insbesondere die §§. 329 — 387a. a. O., wonach im kaufmännischen Verkehr befindliche Waarenunter Beobachtung besonderer Förmlichkeiten und Maßregelndurch symbolische Uebcrgabc verpfändet werden können, werdendurch den Artikel 399 des Handels - Gesetzbuchs, insofern der-selbe die Bestellung eines kaufmännischen Faustpfandes ohnealle Förmlichkeiten zuläßt, nicht berührt. Dies ist ohne Wei-teres klar, wenn man die gedachten symbolischen Verpfändungenals eine von dem eigentlichen Faustpfand verschiedene Art desPfandrechts im engeren Sinne (Allgemeines Landrecht Th. I.Tit. 29 §§. 7, 71, 194 bis 196) auffaßt. Aber auch dann,wenn man solche Verpfändungen als Faustpfand - Bestellungenansieht, ist von den im Allgemeinen Landrecht vorgeschriebenenFörmlichkeiten durch den Absatz 1 des Artikels 399 des Handels-Gesetzbuchs nichts nachgelassen/ denn diese Förmlichkeiten —