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S. 32, 74). Dieselbe ist insbesondere für den Fall der Zurück-nahme einer Prokura unbedenklich erforderlich. Die Befugniseines Schuldners, seine Gläubiger zu zwingen, ihre Ansprüchebinnen einer gewissen Frist bei Verlust oder Beschränkung der-selben geltend "zu machen, ist eine so außerordentliche, daß sienur für den Fall des offenbarsten und dringendsten Bedürfniflesanerkannt werden kann. Bei der Verwaltung eines Handels-geschäfts durch einen Prokuristen liegt aber hierzu keine größereVeranlassung bor , als bei jeder anderen Verwaltung von einigerAusdehnung. Der Prinzipal, welcher einem Anderen die Pro-kura überträgt, darf seine Sicherheit nur in der Zuverlässigkeitdes Prokuristen suchen und nicht in einem Aufgebote/ welchesbei einem ausgebreiteten Handelsverkehr leicht einzelnen Gläu-bigern unbekannt bleiben und so den Erfolg haben kann, denPrinzipal auf Kosten solcher Gläubiger zu bereichern.
Beim Gcscllschafts-Verhältnisse geht das Allgemeine Land-recht ebenfalls von der Eigenschaft der einzelnen Gesellschafterals Faktoren aus. Das Handcls-Gesetzbuch hat zwar nicht die-sen Standpunkt genommen/ die Stellung der Gesellschafter zueinander, namentlich in Beziehung auf Ucberwachung und Kon-trolc, ist rechtlich und faktisch eine andere, als die Stellung desPrinzipals zum Prokuristen, und weniger günstig als die einesPrinzipals. Gleichwohl treffen auch hier die Gründe zu, welchevorstehend gegen die Zulässigkeit eines öffentlichen Aufgebotsder unbekannten Handlungs-Gläubiger angeführt sind. Dazukommt, daß im Falle der Auflösung der Gesellschaft den einzel-nen Gesellschaftern die 5 jährige Verjährung zu Statten kommt,welche mit besonderer Rücksicht auf den beabsichtigten Wegfallder Zulässigkeit eines öffentlichen Aufgebots auf diese kurzeFrist bemessen worden ist. Auch würde die fernere Zulassungdes Aufgebots zu einer Inkonsequenz führen. Ungeachtetder Eintragung der Auflösung der Gesellschaft oder desAustritts eines Gesellschafters in das Handels - Registerund der darauf erfolgten Veröffentlichung durch dieBlätter ist es nämlich möglich, daß der Gesellschafter für Schul-den hasten muß, welche nach Aufhebung des Gesellschafts-Ver-hältnisses etwa noch im Namen der Gesellschaft mit einem gut-gläubigen Dritten kontrahirt werden, der die Aufhebung desGesellschasts-Verhältnisses weder gekannt hat, noch hätte kennenmüssen (clr. Art. 25, 129),' in einem solchen Falle muß alsoder Gesellschafter nach den Grundsätzen des Handels-Gesetzbuchsselbst für Schulden haften, welche in der That nicht die seinigensind. Hiermit würde es im Widerspruch stehen, wenn ihm ge-stattet sein sollte, von solchen Schulden, welche während desBestehens des Gesellschasts-Verhältnisses entstanden und un-zweifelhaft als seine eigenen anzusehen sind, sich durch ein öffent-liches Aufgebot zu befreien.
Aus den vorstehenden Gründen und zur Herstellung der