Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
297
Einzelbild herunterladen
 

297

geboten, ihre Anwendung auszuschließen, weil sonst die nach-theiligste Rcchtsungleichheit entstehen würde.

Der Entwurf spricht demgemäß in Bezug auf Handeis-Gesellschaften die Aufhebung der §§. 308310 Th. I. Tit. 17A. L. N. und des §. 163 Th. 1. Tit. 51 A. G. O. aus.Dieselben würden, da sie dem allgemeinen Gesellschaftsrecht an-gehören, in Gcmäßheit des Art. 1 des Handcls-Gcsetzbuchs fürfortbestehend erachtet werden können, wenn sie nicht ausdrücklichaußer Kraft gesetzt würden.

Die übrigen", nur für die Handels-Gcsellscbaften geltendenVorschriften, deren Aufrechterhaltung zudem mit dem Prinzipdes Art. 1 a. a. O. und des Art. 60 dieses Entwurfs schwerin Einklang zu bringen wäre, verlieren durch die allgemeineAufhebung des siebenten Abschnitts des Tit. 8 Th. 1l. desA. L. R. ihre Geltung.

Zum Artikel 25.

Gegen unbekannte Gläubiger einer aufgelösten Handels-Gesellschast gestattet das A. L. R. Th. II. Tit 8 §. 683 unddie A. G. O. Thl. I. Tit. 51 §. 164 jedem der sich trennen-den Gesellschafter die Ausbringung eines öffentlichen Aufgebotszum Zweck der Präklnsion mit der Wirkung, daß er diesenGläubigern, wenn sie sich nicht rechtzeitig melden, nur für das,was aus dem Geschäft wirklich in die Handlung gekommen ist,und nur nach Verhältniß seines an der Gesellschaft gehabtenAntheils verhaftet bleibt.

In gleicher Weise können nach §. 675 Th. II. Tit. 8A. L. R. und §. 162 Th. I. Tit. 51 Ä. G. O. , im Falle desAustritts eines Gesellschafters, welchem die Führung der gan-zen Sozietäts-Handlung oder eines Theils derselben allein über-tragen war, die in der Gesellschaft verbleibenden Mit-glieder gegen unbekannte Ansprüche aus den von dem Ausge-tretenen vorgenommenen Handlungen sich decken.

Es liegen hierbei die Vorschriften zum Grunde, wonachein Prinzipal, welcher die seinem Faktor ertheilte Prokurazurückgenommen und dies öffentlich bekannt gemacht hat, sichauch wegen der von dem Faktor während dessen Verwaltungvorgenommenen Geschäfte gegen unbekannte Ansprüche durchöffentliches Aufgebot und Präklufion in dem angegebenen Um-fange sicher stellen kann (A. L. R. Th. II. Tit. 8 '§§. 537-539,A. G. O. Th. I. Tit. 51 §§. 159161, 166).

Auch in anderen Gesetzgebungen und im Gebiete des ge-meinen Rechts werden dergleichen Aufgebote und Präklusionenzugelassen.

Gegen die Beibehaltung dieser Vorschriften sprechen ähn-liche Gründe, wie gegen die Aufrechterhaltung der §§. 672 bis674 Th. II. Tit. 8 A. L. R. Der Preußische Entwurf des Handels-Gesetzbuchs hat auch ihre Aushebung beabsichtigt (vergl. Motive