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Durch diese Bestimmungen des Handcls-Gesctzbuchs werdendie vorstehend angeführten Vorschriften des bestehenden Rechtsüber die Haftung der einzelnen Gesellschafter unhaltbar. DemPreußischen Entwurf des Handels-Gcsctzbuchs (Art. 139 undfolg.)/ aus welchem die gegenwärtigen Bestimmungen desHandels'-Gesetzbuchs über die fünfjährige Verjährung entnom-men sind/ lag auch/ wie in den Motiven (Seite 74/ 75)ausdrücklich ausgesprochen ist, die Absicht zum Grunde,diese Bestimmungen an die Stelle der landrcchtlichen Vorschrif-ten zu setzen. Gerade die Erwägung der Unzweckmäßigkcit derletzteren, namentlich die Rücksicht auf die bei ausgedehntem Ver-kehr oft vorhandene Schwierigkeit, den Nachweis der gehöriggeschehenen speziellen Bekanntmachung an die einzelnen Gläubi-ger zu erbringen,' ferner die Rücksicht auf die Ungleichheit derrechtlichen Wirkung der Bekanntmachung für den Fall des Aus-tritts eines Gesellschafters und für den Fall der gänzlichen Auf-lösung der Gesellschaft, indem der Austrctcnde nach Jahresfristvon aller Haft frei wird, während die Mitglieder einer aufge-lösten Gesellschaft die ganze gewöhnliche Verjährungszeit hindurchwenigstens anthcilig verhaftet bleiben,' nicht minder die Rücksichtauf die Unangemessenheit der Zulassung einer blos antheiligenHaft den Gcsellschafts-Gläubigern gegenüber — diese Erwägung,in Verbindung mit der Anerkennung des Bedürfnisses, dieDauer der Haftung der einzelnen Gesellschafter angemessen ab-zukürzen, hat bei dem Preußischen Entwurf dahin geführt, die5 jährige Verjährungsfrist zu adoptiren, von einer blos antheili-gcn Haft der Gesellschafter aber ganz abzusehen. Im gleichenSinne sind die Vorschriften des Handcls-Gesctzbuchs zu Standegekommen (clr. Protok. S. 269 ff.). Es würde daher geradezuder Auffassung, aus welcher diese Vorschriften entstanden sind,zuwiderlaufen, wenn man die landrechtlichen Grundsätze danebenfortbestehen lassen wollte. Letzteres wäre auch nur dadurch zuermöglichen, daß man den Begriff einer blos eintheiligen Haftder einzelnen Gesellschafter in das Handels - Gesetzbuch hinein-trüge und den Gesellschaftern offen ließe, innerhalb der 5 jähri-gen Verjährungsfrist durch spezielle Bekanntmachungen ihre soli-darische Haft in eine blos anthcilige zu verwandeln. Hierinwürde aber nicht nur ein Verstoß gegen die Grundsätze desHandels-Gesetzbuchs über die Natur der Haftung der einzelnenGesellschafter liegen, sondern es würde auch den Gcsellschafts-Gläubigern eine doppelte Beschränkung ihrer Rechte auferlegt,welche in keiner Weise gerechtfertigt wäre und die erstrebte Ein-fachheit des Rechts wieder zerstört. Der Fortbestand der land-rcchtlichen Vorschriften in Ansehung der Handels-Gesellschaftenist deshalb mit den Bestimmungen des Handels-Gesetzbuchs überdie Klagenverjährung unvereinbar. Jene Vorschriften sind über-dies nur eine Singularität des Preußischen Rechts, sie findensich in keiner anderen Gesetzgebung,' schon darum ist es dringend