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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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fügung selbst in glaubhafter Form nachgewiesen sei und ob siein materieller Beziehung zu keinem Bedenken Anlaß gebe.

Zu §. 3.

Wenn es sich um den Nachweis handelt, ob und welcheAuskunft das Handcls-Register giebt, so müssen die Atteste desHandelsgerichts dem Hypothekcnrichter, sofern er nicht selbst dasHandcls-Register führt, selbstredend genügen, andcrntheils aberauch verlangt werden, da der Hypothekenrichter auf anderemWege von dem Inhalt des Handels-Registers keine zuverlässigeKenntniß erlangen kann.

Zum Artikel 24.

Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft austritt, sobleibt derselbe nach §§. 672 674 Th. II. Tit. 8 Allg. Land-rechts allen Sozietäts-Gläubigern, welchen der Austritt gehörigbekannt gemacht worden, nur auf ein Jahr seit dem Ablausedes Sozietäts-Jahres oder seit dem etwaigen späteren Verfall-tage der Forderung verhaftet/ nach Ablauf dieses Zeitraumskönnen dergleichen Sozictäts-Gläubiger sich nur an die übrigenin der Sozietät verbliebenen Gesellschafter halten. Diese Be-stimmungen des Allg. Landrechts sind nur für Handels-Ge-sellschaften gegeben/ ähnliche Vorschriften sind im AllgemeinenGescllschafts-Recht des Th. I. Tit. 17 (clr. §§. 300-303) nichtenthalten.

Ad Wird die Handels-Gescllschast ganz aufgehoben, so kommendagegen nach §. 682 Tb. ll. Tit. 8 Allg. Landrechts in An-sehung der Verhaftung der gewesenen Gesellschafter gegen dieSozietäts - Gläubiger die Vorschriften des Allgemeinen Gesell-schafts - Rechts zur Anwendung. In Gemäßheit der letzteren(Th. I. Tit. 17 §§, 308 310) muß ein Gesellschasts - Gläu-biger, welchem die Aufhebung der Gesellschaft ausdrücklich be-kannt gemacht worden ist, wenn er sich aus einem mit der Ge-sellschaft geschlossenen Vertrage an einen der gewesenen Gesell-schafter für das Ganze halten will, denselben innerhalb einesJahres nach geschehener Bekanntmachung oder nach dem etwai-gen späteren Verfalltage der Forderung in Anspruch nehmen/läßt er diese Frist verstreichen, so haftet ihm jeder Gesellschafternur nach Verhältniß seines Antheils. Diese Bestimmungen sindim §. 163 Th. l. Tit. 51 Allg. Gcrichts-Ordn. für Handeis-Gesellschaften noch besonders wiederholt.

Dem Handels - Gesetzbuch sind ähnliche Vorschriften nichtbekannt, wohl aber unterwirft es (Art. 146148, 172) sowohlfür den Fall der Auflösung der Gesellschaft, als des Austrittseines Gesellschafters die Klagen gegen die einzelnen gewesenenGesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft allgemeineiner fünfjährigen Verjährung, welche mit dem Tage, an demdie Auflösung oder der Austritt in das Handels-Regifter ein-getragen ist, oder mit dem etwaigen späteren Verfalltage derForderung beginnt.