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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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auf den Namen der Gesellschaft den Nachweis der vorherigenEintragung der Gesellschaft in das Handels - Register voraus-setzt. Sodann bestimmt er, wie die Gesellschaft bei der Ein-tragung zu bezeichnen sei/ es soll ohne Benennung der einzel-nen Gesellschafter die Firma und der Ort, wo die Gesellschaftihre Niederlassung hat, angegeben, jede in den beiden letzterenBeziehungen eintretende Aenderung auch nachgetragen werden.Dies rechtfertigt sich durch die Nothwendigkeit, die für dieIdentität wesentlichen Merkmale aus dem Hypothekenbuch er-kennen zu können.

Die Frage, ob es zur Wahrung des Prinzips der Lega-lität schon genüge, nur den Nachweis der Eintragung der Ge-sellschaft in das'Handels - Register zu fordern, obschon bei derEintragung der offenen Gesellschaft und der einfachen Komman-dit-Gesellschast in das Handels-Register der, möglicherweise nurmündlich geschloßene, Gcsellschafts-Vcrtrag nicht vorgelegt wird(Art. 85, 86, 150, 151 des Handels-Gesetzbuchs), hat unbe-denklich bejaht werden müssen, da die Eintragung in das Han-dels-Register nur auf Grund einer Anmeldung geschehen kann,welche von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handels-Gericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht ist,ein Weiteres nach dem Gesetze aber nicht erforderlich ist, umdie Gesellschaft, gleichviel, was die Parteien vereinbart habenmögen, im Verhältniß zu dritten Personen zur vollen rechtlichenExistenz zu bringen (Art. 88, 152 des Handels-Gcsctzbuchs).

Der §. 1 bestimmt übrigens, wie von selbst spricht, nichtsdarüber, wie der Nachweis geführt werden müsse, daß für dieGesellschaft erworben und diese Eigenthümcrin geworden sei.In dieser Beziehung bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen,nach welchen der Hypotheken-Richter nur auf Grund öffent-licher Urkunden eintragen darf. So würde z. B., wenn einauf den Namen eines Gesellschafters eingetragenes Grundstückauf den Namen der Gesellschaft umgeschrieben werden soll, durcheine öffentliche Urkunde der Nachweis zu liefern sein, daß derGesellschafter dasselbe der Gesellschaft zum Eigenthum überlassenhabe (Art. 91 des Handels-Gcsetzbuchs).

Zu §. 2.

Der §. 2 beschränkt sich auf die Vorschrift, wie bei Ver-fügungen, welche über die auf den Namen der Gesellschaft ein-getragenen Grundstücke u. s. w. bei dem Hypothekenbuch ge-schehen, der Nachweis der Legitimation Desjenigen zu führensei, welcher im Namen der Gesellschaft verfügt hat. Im klebri-gen beläßt auch er es bei den allgemeinen Grundsätzen, befreitalso den Hypotheken-Richter nicht von der Verpflichtung, nachden sonst geltenden Vorschriften zu prüfen, ob die Eintragungder Verfügung erfolgen könne, insbesondere, ob in der Thatauch im Namen der Gesellschaft verfügt worden, ob die Ver-