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stellung der mit umfassenden Befugnissen versehenen Liquidatoren/des Wechsels derselben u, s. w. durch die Eintragung in dasHandels-Registcr bedingt (Artikel 86, 87, 114, 115, 129. 135des Handcls-Gesctzbuchs). Nach gleichen Grundsähen sind zumSchutz dritter Personen und zur Sicherheit des Verkehrs dieVerhältnisse bei den übrigen Gesellschaften, insbesondere auch beiden Aktien-Gesellschaften in Bezug auf die Machtbefugnisse derVorsteher, geregelt (Artikel 151, 163, 170—172, 228-230).
Der leitende Gedanke, in dem Handels-Registcr ein Organzu schaffen, wodurch jener Dritte zuverlässige Auskunft erlangenkann, welche Personen im Namen einer Handels-Gesellschaft undfür dieselbe mit rechtlicher und unanfechtbarer Wirkung zu ver-fügen berufen sind, kann, ohne die Harmonie des Rechts zuzerstören und die bedenklichsten Verwirrungen zu erzeugen, inBetreff der auf den Namen der Gesellschaft in das Hypothekcnbucheingetragenen Vetmögensstücke unmöglich aufgegeben werden. Esliegt daher die Nothwendigkeit vor, entweder, um mit einemGrundprinzip der Hypotheken-Verfassung im Einklang zu bleiben,die betreffenden Eintragungen in das Handels-Registcr sofort auchin das Hypothekenbuch zu übernehmen, oder das Handels-Re-gister an das Hhpothekenbuch in der Art anzuschließen, daß diein dem ersteren enthaltenen Eintragungen gleich wie in demHhpothekenbuch enthaltene angesehen werden. Der erste Wegwürde eine vollständige Abhülfe ersichtlich nicht gewähren undjedenfalls eine, den Parteien eine Menge Kosten verursachendeVermehrung der Geschäfte der Hypotheken-Behörden zur Folgehaben. Dagegen kann gegen den zweiten Weg kein erheblichesBedenken erhoben werden, zumal auch das Handels - Registervon den Gerichten geführt wird. Zugleich bringt er dengroßen Vortheil mit sich, daß die Fuhrung des Hhpotheken-buchs im hohen Grade vereinfacht wird. Denn er gestattetnicht allein, sondern macht es unbedingt nöthig, beijeder Eintragung auf den Namen der Gesellschaft nurauf die Bezeichnung der letzteren sich zu beschränken,der einzelnen Gesellschafter aber so wenig, als der sonstigenauf sie bezüglichen Rechtsverhältnisse zu erwähnen. Die Ün-vollständigkcit der Eintragung wird durch das Handels-Negisterin der Art ersetzt, daß, wenn es sich später um Verfügungenhandelt, welche in das Hhpotbckcnbuch einzutragen sind, dieBerechtigung desjenigen, der die Verfügung getroffen hat, imNamen der Gesellschaft in der geschehenen Art mit rechtlicherWirkung gegen Dritte zu verfügen, aus dem Handels-Registcrnachzuweisen ist.
Auf den vorstehenden Erwägungen beruhen die Bestim-mungen des Artikels 23 des Entwurfs, zu deren Erläuterunges nur noch weniger Bemerkungen bedarf.
Zu §. 1.
Der §. 1 spricht das Prinzip aus, daß jede Eintragung