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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Zeitpunkt diese Existenz beginne/ derselbe tritt bei der Aktien-Gesellschaft und bei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien mitder Eintragung der Gesellschaft in das Handels - Register ein(Artikel 211 und 178)/ bei der offenen Gesellschaft und bei dereinfachen Kommandit-Gesellschaft entweder mit jener Eintragungoder mit der etwa früheren Eröffnung der Geschäfte (Artikel 119und 163). Schon das der Preußischen Hypotheken-Verfassungzum Grunde liegende Prinzip der Legalität gebietet/ das Hhpo-thekenbuch einer Handels-Gesellschaft nicht eher zu öffnen/ alsbis dem Vorstehenden gemäß ihre rechtliche Existenz im Ver-hältniß zu dritten Personen glaubhaft nachgewiesen ist. Fürdie Aktien-Gesellschaft und die Kommandit-Gesellschaft auf Aktienläßt sich der Beweis nur durch das Handels - Register führen,weil die Eintragung in das Handcls-Ncgistcr allein die Gesell-schaft ins Leben rufen kann, für die offene Gesellschaft und dieeinfache Kommandit-Gesellschaft würde dagegen auch der Nach-weis der Eröffnung der Geschäfte genügen. Erwägt man aber,wie wenig es sich mit den für das Verfahren bei der Hypo-theken buchführung geltenden Grundsätzen vertragen könnte,wenn der Hypotheken-Richter auf die Prüfung derartiger Be-weise sich einlassen müßte, so wird es gerechtfertigt erscheinen,die Zulässigkeit einer Eintragung auf den Namen der Gesell-schaft, ohne Unterschied, welcher Art dieselbe sei, allgemein andie Bedingung der vorherigen Eintragung der Gesellschaft indas Handels-Register zu knüpfen. Hierin liegt um so wenigerin Ansehung der offenen Gesellschaft oder einfachen Kommandit-Gesellschaft eine unbillige Strenge, als das Gesetz den Gesell-schaftern die sofortige Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragungin das Handels-Rcgister zur gebieterischen Pflicht macht, derenErfüllung sogar von Amtswcgen durch Ordnungsstrafen erzwun-gen werden soll.

Das Hypothekcnbuch muß aber noch in anderen Bezie-hungen in eine enge Verbindung mit dem Handeis-Register ge-bracht werden. Nach dem Handeis-Gesetzbuch ist das Handels-Registcr vorzugsweise dazu bestimmt, die gesellschaftlichen Ver-hältnisse, soweit dieselben für dritte Personen Bedeutung haben,zur öffentlichen Kunde zu bringen. Bei der offenen Gesellschaftgelten Dritten gegenüber Diejenigen als Gesellschafter, welcheals solche in das Handels-Register eingetragen sind, sollte dereine oder andere auch bereits ausgeschieden oder ausgeschlossensein/ jeder Gesellschafter ist ermächtigt, alle Arten von Geschäftenund Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen,insbesondere auch Grundstücke der Gesellschaft zu veräußern/ein einzelner Gesellschafter kann zwar von der Geschäftsführunggänzlich ausgeschlossen werden, es hat die Ausschließung drittenPersonen gegenüber jedoch nur dann rechtliche Wirkung, wennsie in das Handels-Rcgister eingetragen ist/ in ähnlicher Weisewird die Wirksamkeit der Auflösung der Gesellschaft, der Be-