Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
333
Einzelbild herunterladen
 

333

»Das Pfandrecht der Schiffsgläubigcr am Schiff er-lischt durch die Veräußerung des Schiffs, wenn dasselbenach Eintragung der Veräußerung in das Schiffs-Re-gister zum Antritt einer neuen Reise den Heimaths-Hafcn oder einen inländischen Hafen verlassen hat undseit dem Antritt der Reise 60 Tage verstrichen sind.Es bleibt das Pfandrecht derjenigen Schisssgläubigerin Kraft, deren Ansprüche vor Ablauf der 60tägigenFrist gegen den Erwerbcr des Schiffs gerichtlich geltendgemacht werden oder zur Zeit der Veräußerung gegenden Vcräußcrer bereits geltend gemacht waren, sofernder Erwcrber davon vor Ablauf der 60tägigen FristKenntniß erhalten hat.«

(Vergleiche Entwurf erster Lesung Artikel 660.)

Ueber Zweck und Bedeutung dieser Vorschrift, welche inähnlicher Art auch in anderen See-Rechten sich findet (vergleicheFranzösisches Handcls-Gesetzbuch Artikel 193, 194, HolländischesHandcls-Gesetzbuch §. 316, Erbe- und Handfcstcn-Ordnung fürBremen §. 167) und welche bei der Ungewißheit, ob eine Reiseglücklich bestanden werde, keine zu große Härte gegen die Schiffs-gläubiger zu enthalten schien, finden sich in den Hamburger Be-rathungs-Protokollen Seite 2846, 285672, 2890, 2895 dieausführlichsten Darstellungen. Alkein dieselbe ist bei der zweitenLesung auf Grund der verschiedenartigsten Bedenken, welche zumTheil auf einander ganz entgegengesetzten Auffassungen beruhten,meist aber auf die juristischen Konsequenzen sich bezogen, worüberkeine Einigung zu erreichen war, wieder gestrichen worden/ anihrer Stelle wurde der nunmehrige Artikel 768 aufgenommen,welcher den Landcs-Gcsetzcn zu bestimmen überläßt, daß diePfandrechte der Schisssgläubiger im Falle der Veräußerungdes Schiffs erlöschen, wenn die Schiffsgläubigcr zur Anmeldungder Pfandrechte ohne Erfolg öffentlich aufgefordert sind, oderwenn dieselben ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmtenFrist, seitdem das Schiff in dem Hcimaths-Hafcn oder in eineminländischen Hafen sich befunden hat, bei der zuständigen Be-hörde nicht angemeldet haben (vergleiche Hamburger Berathungs-Protokolle Seite 4180-93, 4196-99, 446263). FürPreußen wird die Nothwendigkeit vorliegen, durch eine Bestim-mung, wie sie der Artikel 768 zuläßt, die Vorschriften desSee-Rechts über die Rechte der Schiffsgläubigcr mit dem inseinen meisten Landcsthcilen geltenden Pfandrechts-System mög-lichst in Einklang zu bringen, wobei anerkannt werden muß,daß der Mangel einer solchen Uebereinstimmung schon jetzt, wennauch in geringerem Umfange, besteht (H§. 64 und folgende derKonkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855). Von den beiden Wegen,welche der Artikel 768 hierzu eröffnet, scheint der des öffent-lichen Aufrufs und des Präklusions-Verfahrens der einfacherezu sein und in das bisherige Recht sich am besten einzufügen,