zumal er im Falle des Zwangsverkaufs sowohl nach dem van-dels-Gesetzbuch (Artikel 767), als nach den in Preußen beste-henden Vorschriften über die Subhastation von ^Seeschiffen(§. 403 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855) ohnehinschon gilt, auch gar nicht zu umgehen ist. Auf diesen Erwä-gungen beruhen die §§. 1—6 des Artikels 58 des Entwurfs,welche, so viel es die Einzelnhciteu betrifft, den Vorschriftenüber die Subhastation der Seeschiffe (Artikel XVI. des Einfüh-rungs-Gcsetzes zur Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855) undbeziehungsweise den §§. 409 und folgende der Konkurs-Ord-nung thunlichst angepaßt sind.
Zu Artikel 59.
Ueber die Verpfändung von Seeschiffen enthält das Allge-acmcine Landrecht in den §§. 300 und folgenden Theil I. Titel20 ausführliche Vorschriften. Nach denselben wird das Pfand-recht mittelst gerichtlicher oder notarieller Erklärung von Seitendes Pfandschuldners und durch Verwertung der Verpfändungauf dem Beilbrief, sowie auf denjenigen Urkunden, worauf dasEigenthum des Pfaudschuldncrs sich gründet, in Verbindungmit der Ucbergabe einer bcglaubten Abschrift dieser Urkundenan den Pfandnehmer erworben. Seitdem der Bcilbricf dieStelle eines Eigenthums-Certifikats einnimmt, mußte das zweiteErforderniß, betreffend die Ncgistrirung der Verpfändung aufdieser Urkunde, für genügend erachtet werden. Ob außerdemdas Pfandrecht an einem Schiff durch körperliche Uebergabenach den Vorschriften §§. 71 und folgende am angeführten Orteerworben werden könne, ist nicht klar entschieden und eine bisjetzt ungelöste Kontroverse geblieben.
Mit der Einführung des Handels-Gesetzbuchs wird derBcilbricf feine frühere Bedeutung verlieren und das Register-Certifikat an seine Stelle treten. Mithin würde es zuläjsigsein, die landrechtlichcn Vorschriften mit der von selbst sich er-gebenden Modifikation in Kraft zu erhalten, daß die Verpfän-dung auf dem Certifikat zu vermerken sei. Angemessener er-scheint es aber, das Erforderniß der Registrirung der Verpfän-dung auf dem Certifikat durch die Eintragung in das Schiffs-Register zu ersetzen. Dafür sprechen hauptsächlich zwei Gründe.Zunächst haben die Vorschriften des Allgemeinen Landrechtsüber die Registrirung der Verpfändung auf den Hanpt-Schisss-urkunden ersichtlich nur den Zweck, der Bedingung der Kund-barkcit des Pfandrechts zu genügen, indem man von der Vor-aussetzung ausgegangen ist, es werde Niemand in Verhandlun-gen über ein Seeschiff sich einlassen, ohne auf Vorlegung jenerUrkunden zu bestehen/ dieser Zweck wird aber unverkennbardurch Eintragung der Verpfändung in das Schiffs-Register, dadieses öffentlich ist und von einem Jeden eingesehen werden kann(Artikel 432 des Handels-Gesetzbuchs), weit besser erreicht.