Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
335
Einzelbild herunterladen
 

335

Hierzu kommt der fernere Grund, daß die Bedingung der Re-gistrirung der Verpfändung auf dem Haupt-Scbiffsdvkumcnt deniffheder meist außer Stand setzt, das Schiff während einer Reisewirksam zu verpfänden, da die Urkunde alsdann am Bord desSchiffs sein muß.

Auch auf der Konferenz in Hamburg wurde von verschie-denen Seiten vorgeschlagen, nach dem Vorbild des neuerenEnglischen Rechts (Kauffahrtei-Schifffahrts-Akte vom 20. August1854 Seite 06 und folgende) die Schisssvcrpfändung mittelstEintragung in das Schisss-Rcgister für alle Deutsche Staateneinzuführen. Die Vorschläge habe» zu einer sehr umfassendenBerathung geführt, welche, nachdem die für erforderlich erach-teten Vorschriften vorläufig bereits beschlossen waren, schließlichdennoch resultatlos geblieben ist (Hamburger Bcrathungs-Pro-tokolle Seite 17111750). Wie die Protokolle ergeben, sinddie Vorschläge hauptsächlich deshalb gescheitert, weil man Be-denken trug, für die Länder, in welchen das Pfandrechts-Sy-stem des Römischen Rechts noch gilt, die formlose Hypothek-Bestellung zu unterdrücken, weil man ferner zum Theil vonVorschriften, wodurch die Schisssvcrpfändung befördert odererleichtert wird, Nachtheile für den Sechandcl besorgte, endlich,weil in Bezug auf die erheblichen oder minder erheblichenEinzelnhciten die Ansichten zu weit auseinandcrgingen. Diein der letzteren Beziehung zur Sprache gekommenen Bedenken er-scheinen wichtig genug, um wenigstens von dem Versuche abzustehen,die landrechtlichcn Grundsätze über die Verpfändung von Grund-stücken mittelst Eintragung in das Hypothckenbuch ohne Weiteresauf die Verpfändung von Schiffen und Schiffsparten zu über-tragen und dem Schiffs - Register durch Erhebung zu einemHypothekcubuch für die Schiffe einen überwiegend privatrccht-lichen Charakter zu verleihen. Es würden hierzu Vorschriftennöthig werden, welche sich mit dem nächsten Zweck des Schiffs--Registers, die Grundlage für das Haupt-Schiffsdokument zubilden, schwer vertrügen. Die Vortheile, welche auf diesemWege zu erreichen wären, ständen jedenfalls in keinem Verhält-niß zu den Nachtheilen, die aus der neuen Rechts-Institutionentspringen könnten. Die Verpfändung eines Schiffs oder einerSchiffspart wird, man möge zur Sichcrstcllung des Gläubigerseine Einrichtung treffen, welche man wolle, für den Verkehrimmer nur von untergeordneter Bedeutung bleiben. Die vcr-haltnißmäßig kurze Dauer des Schiffs, die Gefahren, welchenes ausgesetzt ist, der den Schiffsgläubigern, auch wenn derenAnsprüche erst später entstehen, gebührende Vorzug, beeinträchti-gen die Sicherheit des Gläubigers in einer Weise, daß er nurunter besonderen Umständen mit der Pfandbestcllung sich be-gnügen wird und nicht darauf rechnen kann, ohne Einbuße fürseine Forderung einen Cessionar zu finden. Die Verpfändungvon Schissen und Schissspartcn kann daher nach der Natur der