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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Dinge keinen großen Umfang gewinnen. Es würde zwar ver-fehlt sein/ sie gänzlich auszuschließen/ da Falle eintreten können,in welchen der Nhcder mit Erfolg von ihr Gebrauch zu macheuim Stande ist/ um sich aus Verlegenheiten zu zichcn, und umauf einige Zeit und unter besonderen Verhältnissen Geld undKredit zu erlangen. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Vor-schriften erscheint aber vollkommen ausreichend/ um dem berech-tigten Bedürfniß zu genügen. Indem daher vorgezogen ist/ indenselben im Allgemeinen keine Aenderung eintreten zu lassen,ist aus den oben erwähnten Gründen nur soviel für angemessengehalten worden/ für den Bereich des Allgemeinen Landrcchtsdie Vorschriften Theil I. Titel 20 300 u. folg. dahin zumodifiziren/ daß die Eintragung der Verpfändung in das Schiffs-register ganz an die Stelle der bisherigen Rcgistrirung auf demBeilbriefe u. s. w. treten soll. Der Ärtikcl 59 enthält in den§§. 13 die zu diesem Zweck erforderlichen Vorschriften/ derenFassung genügend erkennen läßt, daß das Prinzip des Allge-meinen Landrechts, wonach die Verpfändung eines Schiffes odereiner Schissspart zu der Verpfändung beweglicher Sachen ohnekörperliche Ucbergabe (mittelst symbolischer Ucbergabc) gehört,mit allen daran sich knüpfenden Konsequenzen in vollem Umfangeaufrecht erhalten ist.

Betreffend die in der früheren Zeit bestellten Pfandrechte,so werden dieselben nach den allgemeinen Ncchtsgrundsätzcn durchdie neuen Vorschriften nicht berührt. Nur wird in der an dieGerichte über die Anlegung und Führung des Schisfs-Rcgisterszu erlassenden Instruktion anzuordnen sein, daß diese Pfandrechtebei der Eintragung der betreffenden Schisse in das Schiffs-Re-gister und bei der Einziehung der Beilbriefc, welche über diePfandrechte, sowie über deren Priorität Auskunft geben müssen,gegen Ertheilung der Ccrtifikatc nach Maßgabe der ihnen zu-stehenden Priorität in das Schisss-Rcgister einzutragen seien.

Das fünfte Buch des Handels - Gesehbuchs cuthält nochverschiedene, in dem Bisherigen nicht berührte Bestimmungen,wodurch den Landesgcsetzcn überlassen wird, das gemeinsame Ge-setz zu vervollständigen "oder zu ergänzen. Ein Bedürfniß hierzudürfte jedoch für Preußen nicht vorliegen.

1. Der Artikel 567 gestattet den Landcsgcsetzen, das Prin-zip, daß ohne Genehmigung des Abladers dessen Güter nicht aufdas Verdeck verladen werden dürfen, in Ansehung der Küsten-Schifffahrt außer Anwendung zu setzen. Welche Bcwandnißes mit diesem Vorbehalte hat, ergeben die Hamburger Bcra-thungs-Protokolle Seite 17571759 und Seite 3751, worauszugleich zu ersehen ist, daß der Vorbehalt weniger für den Norden, alsfür den Süden Deutschlands berechnet ist, und daß die im Nor-den Deutschlands bestehenden Verhältnisse eine Ausnahme vondem Prinzip nicht allein nicht erheischen, sondern sogar bedenk-