— 387 —
lich machen. Auch dem Preußischen Entwurf war eine solcheAusnahme unbekannt (Artikel 413).
2. Der Artikel 701 überläßt die Regelung der sogenanntenuneigentlichen Bodmcrei den Landesgesetzen. Ueber die Gründeliefern die Hamburger Berathungs-Protokollc erschöpfende Aus-kunft (Seite 2537 - 2542, 2606 bis 2609, 2611 —2614).Einer der Hauptgründe besteht darin, daß, wie auch die Motivezu dem Preußischen Entwurf anerkennen (Seite 291), die uneigcnt-liche Bodmerei im Norden Deutschlands nach den jetzigen Kre-dit-Verhältnissen entbehrlich und außer Gebrauch gekommen ist.Schon dieser Grund rechtfertigt es, ein fast abgestorbenes undnutzloses Institut auf sich beruhen zu laßen. Der PreußischeEntwurf hat zwar noch Bestimmungen darüber aufgenommen(Artikel 534 und ff.), allein dieselben unterliegen, wie bei denBerathungen in Hamburg sich evident herausgestellt hat, wegenihres engen Anschlusses au die Prinzipien der eigentliche» Bod-merei und weil sie demzufolge zu einem Konflikt mit dem gel-tenden Pfandrechts-Systeme zu führen drohen, erheblichen Be-denken. Wollte mau aber dieselben durch andere Vorschriftenersetzen, so bliebe doch jedenfalls der Uebelstand, daß die gesetz-liche" Regelung zweier dem Namen nach verwandter und inner-lich verschiedener Institute Verwirrung in der Praxis erzeugenund die richtige Einsicht in das Wesen der ungemein wichtigeneigentlichen Bodmerei erschweren würde. Uebrigens wird, wenndas Gesetz die uneigentliche Bodmerei übergeht, dadurch der Ab-schluß eines solchen Vertrags nicht unmöglich gemacht, sondernes werden dadurch die Parteien nur in die Nothwendigkeit ver-setzt, den Inhalt desselben vollständiger zu bestimmen und inAnsehung der dinglichen Wirkungen den Grundsätzen des bür-gerlichen Rechts sich zu fügen.
3. Der Artikel 723 bestimmt, daß in Fällen der großenHaverci die gerettete Fracht mit zwei Dritteln des Brutto-Be-trags beizutragen habe/ die Landesgesetze sollen jedoch dieQuote auf die Hälfte ermäßigen können. Die ersterwähnteQuote entspricht dem im Norden Deutschlands bestehenden Ge-brauche, die Hälfte dem Herkommen und dem bisherigen Rechtim Süden Deutschlands (vergl. Motive zum Preußischen Ent-wurf Seite 316 und Hamburger Berathungs-Protokollc Seite2738—41, 2745-47 und 4125). Es erhellt hieraus, daß fürPreußen kein Anlaß vorliegt, die als Regel vorgeschriebeneQuote zu ermäßigen.
II. Titel.
Bestimmungen, die Aufhebung bisheriger Gesetzebetreffend.
Zum Artikel 60.
Mit der Einführung des Handels-Gesetzbuchs verliereist
22