ohne daß es besonders bestimmt zn werden braucht, alle Gesetzeund Verordnungen ihre Geltung, welche dem vandels-Gesetz-buch oder dem Einführungs-Gesetz entgegenstehen. Die Auf-hebung derselben tritt in Gemäßheit des allgemeinen Grund-satzes ein, daß das altere Gesetz dem neuern weicht. Es liegenjedoch die dringendsten Gründe vor, über diese, von selbst sichverstehende Aufhebung hinauszugehen und noch eine Anzahlanderer Gesetze und gesetzlicher Vorschriften in den Kreis derAufhebung zu ziehen.
In Preußen fehlt es nicht an ausführlichen, mehr oderweniger in sich geschlossenen Gesetzen, welche das Handcls-Rechtoder erhebliche Theile desselben zum Gegenstand haben.
Dahin gehören vor Allem die beiden ersten Bücher desim Bezirk des Appellations-Gerichtshofs zu Köln geltendenRheinischen yandels-Gesetzbuchs, der in den meisten übrigenTheilen der Monarchie geltende 8. Titel des ll. Theils desAllgemeinen Landrechts, von dem Abschnitt an, welcher mitdem §. 475 beginnt, und das im Bezirk des Appellativns-Gerichts zu Grcifswald uoch in Kraft bestehende Schwedisch-Pommcrsche See-Recht.
Dies letztere sowohl, als die erwähnten Theile der größerenRechtsbücher enthalten eine »Anzahl von Bestimmungen, vonwelchen sich nicht behaupten läßt, daß sie dem Handels-Gesetz-buch direkt entgegenstanden, welche also, als mit diesem an undfür sich nicht unvereinbar, neben ihm fortbestehen würden, wennnicht ihre ausdrückliche Aufhebung erfolgte.
Hierdurch würde jedoch ein bedenklicher, die nachtheiligstenFolgen erzeugender Ncchtszustand geschaffen werden. Es scheintschon an sich einen inneren Widerspruch zu enthalten, einneues Handels-Gcsctzbuch in der deutlich erklärten Absicht zuerlassen, die auf das Handels-Necht sich beziehenden Rechts-normen, wie sie den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechen,zu einem Ganzen organisch verbunden, in einem Gesetzbuchzusammengefaßt zu verkündigen und daneben die in ähnlicherAbsicht verfaßten älteren Gcsetzeswcrke fortbestehen zu lassen.In dieser Weise möchte wohl noch niemals bei der Publikationeines neuen Gesetzbuchs verfahren fein. Es läge darin dasGcstäuduiß, daß das neue Gesetzbuch wesentlich unvollständig,lückenhaft und in seiner ganzen Anlage verfehlt sei. Auch istim Interesse der Rechtssicherheit die Äufbebung jener älterenGesctzeswerkc unabweislich geboten. Wenn ihre Aufhebungunterbliebe, so würden unfehlbar in vielen Fällen die größtenZweifel sich erheben, ob eine in ihnen enthaltene Bestimmungals unvereinbar mit dem Handels-Gesetzbuch außer Kraft ge-treten sei oder nicht/ die verschiedensten Ansichten würdenin dieser Beziehung sich nothwendig geltend machen, worausKontroversen hervorgehen möchten, deren auch nur theilweiseLösung dtv Rechtswissenschaft und Praxis kaum in einer langen