Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
339
Einzelbild herunterladen
 

339

Reihe von Iahren gelänge. Jene Nichtaufhcvung würde fernerzur Folge haben, daß eine Anzahl von Bestimmungen in Gel-tung bliebe, welche einem ganz anderen System angehören, alsdasjenige ist, worauf das Handels-Gesctzbuch beruht, und welchemit aufgegebenen Prinzipien oder aufgehobenen Bestimmungenjener älteren Gesetze in einer so innigen Verbindung stehen,daß sie jede Berechtigung der Fortdauer verloren haben.

Vor Allem aber erscheint die erwähnte Aushebung noth-wendig, wenn anders jener.Hauptzweck des Handels-Gcsetzbuchs,auf dem Gebiet des Handcs-Neckts eine Rechtsgcmeiusamkeitzu begründen, sei es auch nur für Preußen , erreicht werdensoll. Obschon diese Ncchtsgcmeinsamkeit, so lange das bürger-liche Recht in den einzelnen Landcstheilen von Deutschland undvon Preußen verschieden ist, immerhin nur eine unvollkommenegenannt werden muß, so wird doch durch die Verschiedenheit,welche in Folge der subsidiärcn Geltung des bürgerlichen Rechtsin Handcls-Sachen bestehen bleibt, eine mäßige Grenze nichtüberschritten, wogegen die Aufrechthaltung der einzelnen Ver-schiedenheiten, welche in den das Handcls-Necht direkt behan-delnden Systemen sich finden, vermöge ihres Umfangs einewirkliche Gemeinsamkeit des Handels-Ncchts fast vereiteln würde.

In den bezeichneten älteren Gcsetzcswcrkcn finden sich mitd en privatrcchtlichcn Vorschriften auch manche Vorschriften ver-mischt, welche in das Gebiet des öffentlichen Rechts, des Straf-rcchts, der Polizei oder des Prozeß-Rechts fallen. Auch diesewerden zugleich aufzuheben sein. Denn selbst ganz abgesehendavon, daß es mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden wäre,dieselben speziell zu bezeichnen und auszuscheiden, und abgesehendavon, daß sie zum großen Theile antiquirt sind, finden sie sichmit den nothwendig aufzuhebenden privathandelsrechtlichen Vor-schriften materiell und formell in der Art verbunden undzusammenhängend, daß ihre Aufrechthaltung nur Verwirrungund die größte Rcchtsunsicherhcit hervorrufen würde.

Außer den erwähnten Gcsctzeswerkeu der älteren Zeit findensich in der in Preußen bestehenden Gesetzgebung noch mancheeinzelnen Gesetze oder Gcsctzesstellen, welche das Handels-Rechtberühren.

Soweit dieselben dem Gebiete des eigentlichen Privat-Handclsrechts angehören demjenigen Gebiete, welches zubeherrschen das Allgemeine Deutsche Handcls-Gesetzbuch bestimmtist, machen sich für ihre Aufhebung die in Bezug auf jeneRechtsbrecher erörterten Gründe zum Theil gleichfalls geltend.Sodaün ist bereits oben zu dem Artikel 2 des Entwurfs ange-deutet, wie der Artikel 1 des Handels-Gcsetzbuchs in Verbin-dung mit den Vorbehalten, welche verschiedene Artikel desHandels-Gcsetzbuchs in Betreff der Landes-Gesctze enthalten,nur in der Voraussetzung seine Erklärung findet, daß nebendem Handels-Gcsehbuch nur eine geringe Zahl von Vorschriften

22°