für Handels-Sachen (Art, k des Handels-Gesctzbuchs) inden einzelnen Ländern bestehen, bleiben soll. Daher ist dieAufhebung aller bisherigen Gesetze oder gesetzlichen Bestimmun-gen/ welche für Handels-Sachen besondere/ von dem allge-meinen bürgerlichen Recht abweichende privatrechtliche Be-stimmungen enthalten/ im Prinzip nicht zu umgehen. DieGrenzen/ innerhalb welcher die Aufhebung hiernach sich zu be-wegen hat/ bezeichnen das eigentliche Privat-Handelsrccht, inAnsehung dessen die Nechts-Gemcinschaft für Deutschland durchdas Allgemeine Deutsche yandels-Gesetzbuch herbeigeführt werdensoll. In diesem Bereich enthält das letztere im Wesentlichendie erschöpfenden Borschriften. Wenn dasselbe außerdem hinund wieder auch in einzelnen Punkten andere Gebiete berührt,so geschieht dies doch in der erkennbaren Absicht, nur bestimmteeinzelne Vorschriften für ganz Deutschland zu erlassen, nichtaber auch ans diesen Gebieten eine Gleichmäßigkeit zu begründenoder anzubahnen, wodurch störend in die staatlichen Einrichtungenund Verhältnisse der einzelnen Länder eingegriffen würde. Eswäre daher die über die bezeichneten Grenzen hinausgehende Auf-hebung der auf den Handel bezüglichen bestehenden Gesetze oderGesetzcsvorschriftcn, welche nicht privatrechtliebcr Natur sind,oder welche allgemeinere gewerbliche Verhältnisse und dergleichenregeln, an sich völlig unmotivirt. Auch läßt sich keineswegsbehaupten, daß die Gründe, welche für die Aufhebung der inden Gesetzcswerkcn der älteren Zeit entbaltcnen nicht privatrecht-lichen Vorschriften nach dem oben Gesagten durchgreifend sind,bei den hier in Rede stehenden besondern, zum großen Theilauch der neueren Icit ungehörigen polizeilichen, strafrechtlichen,publizistischen und prozessualischen Vorschriften auch nur an-nähernd in demselben Maße obwalten. Daß insbesondere auchdie speziell für Handels-Sachen erlassenen Vorschriften Prozeß-rechtlichen Inhalts (wozu auch die Vorschriften über den kauf-männischen Konkurs, einschließlich der auf das materielle Kvn-kursrecht sich beziehenden, gehören) zu den Gesetzen der letzterenKategorie zu rechnen sind, crgiebt sich schon daraus, daß derKonkurs und die Handels-Gcrichtsbarkeit in den Bereich desAllgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs und der darüberstattgcfundenen Berathungen nicht aufgenommen worden ist.In Bezug auf den Prozeß sind in dem Handeis-Gesetzbuch nureinige wenige Punkte berührt, wo es nöthig erschien, um privat-rechtliche Vorschriften an dieselben anzuschließen oder dadurchzu stützen.
Es war nun allerdings eine sorgsame Prüfung der Frageerforderlich - ob durch die nach der bisherigen Erörterung zumTheil unbedingt nothwendige, zum Theil in hohem Maße sichempfehlende Aufhebung der erwähnten älteren Gesetzcswerke,sowie aller sonstigen gesetzlichen Vorschriften über das eigent-liche Privat-Handelsrecht für Preußen bedenkliche Lücken ent-