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stehen würden. Dieser Prüfung ist volle Aufmerksamkeit ge-schenkt/ es ist cden der Zweck und der Gegenstand der meistenBestimmungen dieses Entwurfs zum Einführungsgesetze/ solchenLücken vorzubeugen oder dieselben mittelst Ergänzung des Han-dcls-Gesetzbuchs und im Anschluß an dasselbe auszufüllen. Stattf dies im Einzelnen näher nachzuweisen/ wird es genügen/ ansdie Bestimmungen des Entwurfs und die Motive zu denselbenzu verweisen/ woraus sich ergeben wird/ daß kein irgend erheb-licher Punkt außer Acht gelassen ist.
Der Artikel 60 des Entwurfs giebt/ was die Einzelnhciteuangeht/ nur noch zu folgenden Bemerkungen Anlaß:
Die Aufhebung der §§. 713 -1305 Theil II. Titel 8 All-gemeinen Landrcchts ist nicht ausgesprochen/ weil dieselben be-reits durch die §§. 1 und 9 des Einführungs-Gesetzes zur All-gemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung vom 15. Februar 1850außer Geltung gesetzt sind.
Die M 1934 — 2358 a. a. O. sind nur insoweit aufgehoben/als sie auf die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiss-fahrt sich beziehen/ weil das Handcls-Gesctzbuch weder ein all-gemeines Versicherungsrecht/ noch spezielle Vorschriften über dieanderen Arten von Versicherungen enthält (siehe unten zu Ar-tikel 61 Ziffer 1).
Die in dem Bezirk des Appell,tions-Gerichtshofs zu Köln noch geltenden Französischen Gesetze und Verordnungen überdie Börsen und die Handels-Mäkler haben/ soweit dieselbenüberhaupt noch gelten/ aufgehoben werden müßen, weil ein Be-dürfniß vorlag/ beide Gegenstände von neuem und übereinstim-mend für die ganze Monarchie zu regeln (siehe Artikel 3 und 9des Entwurfs "und die Motive dazu).
Die unter Ziffer 3 des Artikels 60 erwähnten privathandels-rechtlichen Vorschriften speziell zu bezeichnen, erschien schon des-halb nicht angänglich, weil sie in den verschiedensten Gesetzenund allgemeinen oder besondern Verordnungen zerstreut sind.
Der Schlußsatz des Artikels 60 hat nur auf die Bestim-mung unter Ziffer 3 Bezug, und gehört zu dieser Ziffer, nichtaber, wie aus der Weise, wie dieser Satz als ein neuer Absatzgedruckt ist, zu folgen scheint, zu den übrigen Theilen des Ar-tikels 60 unter Ziffer 1 und 2. Das Sachverhältniß ist in denobigen Bemerkungen näher entwickelt/ es soll durch diesen Satznur dem möglichen Mißverständnisse vorgebeugt werden, als obunter den privathandclsrcchtlichcn Vorschriften, welche durchArtikel 60 Ziffer 3 aufgehoben sind, auch die prozeßrechtlichenVorschriften begriffen sein,.
Zum Artikel 61.
Der Artikel 61 ist dazu bestimmt, verschiedene Lücken, welchedurch die in dem Artikel 60 unter Ziffer 3 ausgesprochene Auf-hebung der Vorschriften des Privat-Handelsrechts entstehen,