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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
342
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und nicht bereits durch den ersten Titel im Anschluß an dasHandcls-Gcsetzbuch ausgefüllt werden konnten, zu ergänzen,

t. Ueber mehrere Rechtsverhältnisse, welche das Handels-Gesctzbuch für.yandels-Gcschäfte erklärt, oder welche zu denHandelssachen gehören, hat man im Entwurf des Handels-Gesctzbuchs sich mit Bewußtsein der näheren Bestimmungenenthalten, theils weil man Bedenken trug, durch ein auf langeDauer berechnetes Gesetz Rechtsnormen für Rechtsverhältnissezu fixircn, deren juristische Entwickelung durch die Praxis undRechtswissenschaft nicht genügend vorbereitet erschien, theils weildie Rechtsverhältnisse mit Rücksicht auf die innere Staatsvcr-sassung oder die besondern Einrichtungen oder Verhältnisse inden einzelnen Ländern zur Regelung durch das gemeinsame Ge-setz sich weniger eignen. Dahin gehören die unter der Ziffer 1begriffenen Rechtsverhältnisse. Es war daher in Ansehung ihrerdas geltende Recht, soweit nicht etwa eine Bestimmung desHandels-Gesetzbuchs direkt entgegensteht, unverändert beizu-behalten.

2. Ferner enthält das Handels-Gesetzbnch, abgesehen vo»wenigen speziellen Vorschriften, keine Bestimmungen über dieVerjährung von Forderungen, indem man bei der Berathungdes Entwurfs davon ausgegangen ist, daß es in dieser Be-ziehung bei den Landesgesctzcn der einzelnen Staaten verbleibenkönne. Hierin findet die Ziffer 2 des Artikels 61 ihre Recht-fertigung.

3. Endlich ist, was die Ziffer 3 betrifft, zu bemerken, daßdie hier aufgezählten Gesetze zwar einen publizistischen, polizei-lichen oder strafrechtlichen Eharaktcr haben, insofern also durchden Artikel 60 nicht aufgehoben werden, gleichwohl zum Theilauch privatrcchtliche Bestimmungen über Handelssachen in ihnenenthalten sind, welche unter die Kategorie der oben zu Ziffer 1besprochenen Vorschriften fallen / um den Zweifeln zu begegnen,ob auch diese Gesetze aufgehoben seien, ist es rathsam gefundenworden, ausdrücklich auszusprechcn, daß sie in Kraft bleiben.

III Titel.

Uebergangs - Bestimmungen.

Zum Artikel 62.

Das Handels-Gesetzbuch schreibt vor, daß sämmtliche Fir-men (Artikel 19, 21) und alle Handels-Gesellschaften mit An-gabc bestimmter Erfordernisse (Artikel 86, 151, 152, 176, 177,210, 212), sowie die Mitglieder des Vorstandes der Aktien-Gesellschaften (Artikel 228), zur Eintragung in das Handels-register angemeldet und mittelst dieser Eintragung veröffentlichtwerben sollen/ es erkennt keine andere Art der Veröffentlichungals gesetzlich maßgebend an. Der Zweck dieser Einrichtung ist.