dem Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und Handcls-Gcsellschaftcneine einfache, feste und durchgreifende Grundlage, sowie die er-wünschte Sicherheit zu geden. Damit stehen die Bestimmungenüber die Zeichnung der Firmen und Unterschriften vor demHandels - Gericht oder die Einreichung der Zeichnungen in be-glaubigter Form in Verbindung.
Feuer Zweck würde nur unvollständig erreicht werden,weundie zur Zeit des Eintritts der Gesetzeskraft des Handcls-Gcsetzbuchs bereits bestehenden Firmen und Handels-Gesellschaftcnden erwähnten Vorschriften des Handcls-Gesctzbuchs nicht unter-worfen sein sollten. Es würde alsdann noch für eine langeReihe von Fahren der Zweck des Handels-Gcsetzbuchs nicht er-reicht werden.
Hieraus ergicbt sich die Nothwendigkeit, die bestehendenFirmen und Handels-Gcscllschaftcn den angeführten Grundsätzendes Handels-Gesetzbuchs ebenfalls zu unterwerfen. Dies muß,da das Handels - Gesetzbuch nur die Veröffentlichung durch dasHandelsregister kennt, auch von denjenigen Firmen und Gesell-schaften gelte», welche bereits nach den bisherigen Einrichtungenbei Behörden oder Kaufmannschaften angezeigt, eingetragen oderbekannt gemacht sind (vergleiche Allgemeines Landrecht Theil II.Titel 8 §§. 618 — 626),- ingleichcn von den im Gebiete desRheinischen Handcls-Gesctzbuchs gemäß Artikel 42 und folgendedesselben in die Register der Handels - Gerichte eingetragenenHandels-Gesellschaftcn, weil diese Register dem Bedürfniß nurunvollkommen genügen und neben dem neuen Handelsregisterum so weniger beibehalten werden können, als die Eintragungenin dieselben den Anordnungen für das neue Handelsregisternicht entsprechend sind.
Die Unbequemlichkeiten, welche den Bethciligtcn aus dernachträglichen Befolgung der Vorschriften des AllgemeinenDeutschen Handcls-Gesctzbuchs erwachsen mögen, können gegenden allgemeinen Nutzen, der sich für den Handelsverkehr darausergiebt, nicht in Betracht kommen.
Zum Artikel 63.
Bei der im Artikel 62 angeordneten nachträglichen An-meldung und Eintragung kann es nur darauf ankommen, dasbetreffende Rcchtsvcrhältniß so zu veröffentlichen, wie es zurZeit besteht. Fst daher bei einer Handels-Gesellschaft in derenursprünglichem," bei ihrer Errichtung begründeten Rechtsverhält-nisse bereits eine Aenderung eingetreten, hat z. B. bei eineroffenen Gesellschaft ein Wechsel der Gesellschafter stattgefunden,oder ist bei einer Aktien - Gesellschaft der Gesellschafts - Vertragabgeändert worden, so hat die Anmeldung zur nachträglichenEintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht lediglichdie ursprünglichen Verhältnisse zum Grunde zu legen, sondernnur nach Maßgabe des Zustandes zu erfolgen, welcher durch