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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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den Eintritt jener Aenderung herbeigeführt worden ist und zurZeit der Anmeldung besteht/ nur der aktuelle Zustand soll durchdie Eintragung koiistatirt werden.

Zum Artikel 64.

Die Maßregeln, welche das ^andels-Gesetzbuch in Anwen-dung bringt, um die Verpflichteten zu den vorgeschriebenen An-meldungen und Zeichnungen anzuhalten, sind selbstverständlichauch auf diejenigen Anmeldungen und Zeichnungen auszudehnen,welche die Artikel 62 und 63 anordnen, und es findet dabeidas zur Ausführung dieser Maßregeln in dem gegenwärtigenGesetz-Entwurf näher geregelte Verfahren ebenfalls statt.

Die Billigkeit erfordert jedoch, daß den Beteiligten eineangemessene Frist gestattet wird, bevor wegen Unterlassung dernachträglichen Anmeldungen und Zeichnungen gegen sie einge-schritten werden kann. Die im Entwurf festgesetzte dreimonat-liche Frist, vom Eintritt der Gesetzeskraft des Handels-Gesetz-buchs an gerechnet, entspricht dieser Rücksicht, ohne die Erreichungdes Hauptzweckes des Gesetzes zu gefährden.

Zum Artikel 65.

Der Entwurf stellt hier den Satz an die Spitze, daß fürdie im Artikel 62 bezeichneten Kaufleute und Handels - Gesell-schaften außer den in diesem Artikel in Bezug genommenen Be-stimmungen des Handels-Gesetzbuchs über die Anmeldung undZeichnung der Firmen auch alle übrigen Vorschriften des Han-dels-Gesctzbuchs über das Firmenwesen zur Anwendung kommensollen. Dieser Satz rechtfertigt sich theils deshalb, weil die An-ordnungen des Artikels 62 nicht füglich anders, als im Zu-sammenhange mit dem ganzen System des Handels-Gesetzbuchsüber die Firmen ausführbar sind, theils deshalb, weil die be-stehende Gesetzgebung nur wenige unvollständige Vorschriftenüber die Firmen enthält, es an einer durchgreifenden Regelungdes Firmcnwesens bisher gänzlich gefehlt hat' und in Folge dessenPrinziplofigkeit und Verwirrung in dieser Materie herrschen,welche den bestehenden Zustand als unhaltbar und gerade inAnsehung der vorhandenen Firmen die schon längst angestrebteAbhülfe als dringend geboten erscheinen lassen. Auch ist hierim Interesse des Verkehrs Gleichförmigkeit unerläßlich. Gleich-wohl darf man nicht so weit gehen, daß wohlbegründete Rechtein Gefahr gesetzt würden. Kann und muß mau auch verlangen,daß den neuen Anordnungen über die Anmeldung und Eintra-gung der Firmen unbedingt Folge geleistet wird, so ist doch zuverhüten, daß nicht durch rücksichtslose Anwendung der übrigenBestimmungen des Handels-Gesctzbuchs bestehende Firmen, derenunveränderte Beibehaltung von der größten Wichtigkeit für diebisherigen Inhaber sein kann, Modifikationen unterworfen wer-den und dadurch unersetzliche Verluste entstehen. Bei einersolchen Rücksichtnahme bleibt allerdings der volle Zweck der